Änderungen bei der Kammerumlage

 

Ab 1. Jänner 2019 kommt es im Zuge der Novellierung des Wirtschaftskammergesetztes zu einer Neuregelung bei der Berechnung bzw Höhe der Kammerumlagen 1 und 2 (KU 1 und KU 2). Mit dem nachfolgenden Newsletter möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Inhalte und Änderungen bieten:

 

Allgemeines zur KU 1

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Wirtschaftskammer, deren jährlicher Umsatz iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-voranmeldung/Umsatzsteuerjahreserklärung) den Schwellenwert von          EUR 150.000,00 übersteigt, verpflichtet, Kammerumlage (KU 1) zu bezahlen. Diese ist eine sogenannte Selbstberechnungsabgabe und quartalsweise (analog der Zahlungstermine von Einkommen- und Körperschaftsteuer-vorauszahlungen) an das Finanzamt abzuführen.

Neuer degressiver Staffeltarif (KU 1)

Ab 1. Jänner 2019 wird ein eigener Staffeltarif eingeführt, um jene Unternehmer zu entlasten, die ein sehr hohes Vorsteuervolumen aufweisen. Im Zuge dessen wird das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer künftig zwei unterschiedliche Schwellenwerte festsetzen, wobei der niedrigere Schwellenwert nicht weniger als EUR 2 Mio betragen darf.

Für jenen Teil der Bemessungsgrundlage, der die erste bzw zweite Schwelle übersteigt, kommt dadurch ein um 5% bzw 12% verminderter Kammerumlage-Satz zur Anwendung. Zu beachten ist, dass zukünftig kein „Tausendsatz“, sondern ein „Hundertsatz“ im Gesetz angegeben wird.

Die Neuregelung ist auch auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen anzuwenden. Für diese sind jedoch andere Schwellenwerte vorgesehen. 

 

Bemessungsgrundlage NEU (KU 1)

Prinzipiell ist als Bemessungsgrundlage die gesamte Umsatzsteuer heranzuziehen, die dem Unternehmer in Rechnung gestellt wird (somit die geltend gemachte Vorsteuer). Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die

  • geschuldete Einfuhrumsatzsteuer,
  • Erwerbsteuer und
  • auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge).

 

Dagegen sind aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden:

  • Umsatzsteuer iZm Eigenverbrauch,
  • Umsatzsteuer iZm Geschäftsveräußerungen und
  • Umsatzsteuer, die auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen fällt (neu ab 1. Jänner 2019).

 

 

Beispiel zur neuen Berechnung der KU 1

Die Umsatzsteuerauswertung eines Unternehmens für das zweite Quartal 2019 hat folgendes Aussehen:

 

 

Erläuterungen:

1) Annahme, dass der Schwellenwert EUR 2.000.000,00 beträgt.

2) 2.000.000 * 0,30 %

3) Reduktion des Hundertsatzes um 5 % = 0,30 % * 95 % = 0,285 %

4) (2.400.000 – 2.000.000) * 0,285 %

 

Nach derzeitiger Rechtslage würde die Kammerumlage EUR 7.800,00 (2.600.000 * 0,30 %) betragen.

 

Neuerungen bei der KU 2

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen sind verpflichtet, die KU 2 (auch bekannt als Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag - DZ) bis spätestens 15. des nächstfolgenden Kalendermonats abzuführen. Als Bemessungsgrundlage hierfür ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) heranzuziehen.

 

 

 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

 

·        StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

         Tel.: 01/24721-304;    e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>

 

·        StB. Christina Gazso, MSc (WU)

         Tel.: 01/24721-458;    e-Mail: <link christina.gazso@steuer-service.at>christina.gazso@steuer-service.at</link>