Familienzeitbonus/“Papa-Monat“ für Väter bei Geburten ab 1.3.2017

Seit 1. März 2017 besteht im Rahmen des Familienzeitbonusgesetzes die Möglichkeit der sogenannten Familienzeit bzw. des „Papa-Monats“, womit Väter (Adoptiv- oder Pflegevater) im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes bei Unterbrechung der Arbeitsleistung Geldleistungen erhalten können.

Sofern der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Vater (gemeinsamer Haushalt vorausgesetzt) innerhalb von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes einen „Papa-Monat“, konkret eine berufliche Auszeit in der Dauer eines Monats (28 bis 31 Tage), vereinbaren.

Aus der Bezeichnung „vereinbaren“ geht hervor, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht und somit eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich ist. Eine schriftliche Abfassung einer Vereinbarung würden wir empfehlen.

Unter den Begriff der Familienzeit fallen:

  • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
  • Väterfrühkarenz im Kollektivvertrag
  • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papa-Monat")
  • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
  • Ruhendmeldung des Gewerbes

 

Anspruchsvoraussetzungen

  • Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:
  • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
  • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
  • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
  • Inanspruchnahme der Familienzeit
  • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn (in den letzten 182 Tagen vor Bezugsbeginn muss eine durchgehend in Österreich kranken- und pensionsversicherte Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sein).
  • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

 

Antragstellung, Dauer und Höhe des Familienzeitbonus

Der Familienzeitbonus muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Für die Dauer der Inanspruchnahme des Papamonats ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei der Sozialversicherung abzumelden (SV-Ende, Beschäftigung aufrecht) und nach Beendigung muss wieder eine Anmeldung erfolgen. Bezieher des Familienzeitbonus bleiben während des Bezuges  kranken- und pensionsversichert.

Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen an die Krankenkasse übermittelt werden, bei welcher der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des Familienzeitbonus (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden.

Der Vater erhält für diesen Zeitraum einen Betrag in Höhe von EUR 22,60 pro Tag.

Wird vom Vater später Kinderbetreuungsgeld bezogen, wird der zuvor bezogene Familienzeitbonus davon abgezogen, wobei sich der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes jedoch nicht auf die Bezugsdauer auswirkt.

Der Familienzeitbonus kann pro Geburt nur einmal bezogen werden. Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und KBG durch den Vater ist ausgeschlossen.

 

Beiträge Mitarbeitervorsorgekasse

Während der Inanspruchnahme des Papa-Monats leistet der Arbeitgeber keine Beiträge in die Mitarbeitervorsorgekasse, da mit der Abmeldung von der SV auch die Beitragspflicht erlischt.

 

Weitergewährung Sachbezug im Papa-Monat

Darf ein Mitarbeiter während des Papa-Monats beispielsweise den Firmen-PKW weiter nutzen, so ist der damit in Verbindung stehende Sachbezug beitragsfrei zu behandeln.

 

Kündigungsschutz

Ein Kündigungsschutz wurde für die Zeit des Papa-Monats seitens des Gesetzgebers nicht beschlossen, jedoch ist davon auszugehen, dass Motivkündigungsschutz besteht.

 

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Kontakt:

  • Mag. Hannes Buchebner - Tel.: 01/24721-500; e-Mail: hannes.buchebner@steuer-service.at
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