Gesetzliche Änderungen 2024

Gesetzliche Änderungen 2024

Das Jahr 2023 befindet sich bereits in der Zielgeraden. Zeit schon jetzt auf 2024 zu blicken.  Aus diesem Grund möchten wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über die Neuerungen ab 1.1.2024 geben:

 

1. Progressionsabgeltungsgesetz/Änderung der Tarifstufen

Durch die Abschaffung der kalten Progression kommt es zu einer jährlichen automatischen Anpassung der Einkommenssteuertarife. Der Steuertarif iS § 33 (1) EStG beträgt ab 1.1.2024 jährlich:

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2. SV-Werte 2024

Die Geringfügigkeitsgrenze wird auf 518,44 EUR/Monat angehoben.

Die Höchstbemessungsgrundlage beträgt ab 1.1.2024 6.060 EUR/Monat (202 EUR/Tag). Die Höchstbemessungsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt ab 1.1.2024 12.120 EUR.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird ab 2024 um 0,1 Prozent reduziert und beträgt dann insgesamt 5,9 Prozent. Die Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen daher jeweils 2,95%.

Ab 2024 werden die Grenzwerte für den reduzierten Dienstnehmeranteil an der Arbeitslosenversicherung ebenfalls angehoben und lauten wie folgt:

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3. Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte

Die Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte wird ab 2024 von derzeit 16,4 Prozent auf 19,4 Prozent angehoben.

 

4. Erhöhte Freibeträge (§ 68 EStG)

Ab 2024 erhöht sich der Freibetrag für SEG-Zulagen, SFN-Zulagen (§ 68 Abs 1 EStG) und damit verbundene Überstunden von derzeit 360 EUR/Monat auf 400 EUR/Monat.

Die Steuerfreiheit für die Überstundenzuschläge nach § 68 (2) EStG wird von bisher max 86 EUR (für die ersten 10 Überstunden) auf

  1. max 200 EUR für die ersten 18 Überstunden (gültig für die Jahre 2024+2025)
  2. max 120 EUR für die ersten 10 Überstunden (ab 2026) erhöht.

Zuschläge für überwiegende Nachtarbeit (§ 68 Abs 6 EStG) wird von derzeit 540 EUR/Monat auf max 600 EUR angehoben.

 

5. Kinderbetreuung

Gemäß Rz 77b der Lohnsteuerrichtlinien kann der DG ab 2024 eine eigene „elementare Bildungseinrichtung“ (insbesondere Betriebskindergarten) auch dann ohne Sachbezug anbieten, wenn die Einrichtung auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden kann.

Unerheblich ist dabei:

  • wie hoch der Anteil der fremden Kinder ist
  • die Höhe der Gebühr für eigene oder fremde Kinder,
  • ob die Einrichtung Gewinn erwirtschaftet.

Der Begriff elementare Bildungseinrichtung umfasst alle institutionellen Formen der Bildung

und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt.

Als elementare Bildungseinrichtungen gelten Kindergärten, Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen entsprechend landesgesetzlichen Regelungen, nicht jedoch öffentliche Pflichtschulen.“

Eine DG-eigene Einrichtung setzt voraus, dass der DG das Recht hat, selbstständig und nach eigenem Belieben über diese Einrichtung zu verfügen à Verfügungsmacht des DG ist für Abgabenfreiheit entscheidend.

 

6. Zuschuss Kinderbetreuung

Die Altersgrenze für anspruchsberechtigte Kinder wird von bisher 10 Jahren auf 14 Jahre (Rz 77d) angehoben.

Die jährliche Betragsgrenze für steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung wird auf € 2.000,00 (Rz 77e) erhöht.

Die Finanz erlaubt nun ausdrücklich eine Gruppenbildung nach sozialen Merkmalen, zB alle Alleinerziehenden (Rz 77f).

Unverändert notwendig ist, dass der DN dem DG ein vollständig ausgefülltes Formular L 35 übergibt.

Der Zuschuss ist

  • entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder
  • an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten (siehe Rz 884i).

Er kann jedoch auch in Form von Gutscheinen (analog Essensbons) geleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.

NEU: Ab dem Kalenderjahr 2024 können die vom DN bezahlten Kosten einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Kinderbetreuung ganz oder zumindest teilweise abgabenfrei durch den DG ersetzt werden.

 

Der DN hat dafür eine Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen,die zum Lohnkonto zu nehmen ist (Rz 77h) à Abwicklung wie beim Öffi-Ticket (Rz 750a, 750f).

 

7. Änderungen im MSchG/VKG

Die gesetzlichen Änderungen traten Großteils bereits mit 1. 11. 2023 in Kraft. Die Änderungen im MSchG und im VKG iZm der Karenz sind auf Mütter bzw Väter (Adoptiv- oder Pflegemütter bzw -väter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.

Die Bestimmungen iZm der Elternteilzeit traten ebenfalls mit 1. 11. 2023 in Kraft und sind auf Elternteile anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. 11. 2023 ihrem Dienstgeber bekannt geben.

 

a. Dauer der Elternkarenz

Anspruch auf die volle Karenzdauer (= bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes) gibt es nur mehr dann, wenn jeder Elternteil mindestens 2 Monate in Karenz geht. Nimmt hingegen nur einer der beiden Elternteile Karenz, endet der Karenzanspruch bereits nach 22. Lebensmonaten des Kindes (d.h. 2 Monate früher als bisher).

Alleinerziehende sind von dieser gesetzlichen Karenzkürzung ausgenommen, dh, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im selben Haushalt lebt.

 

b. Aufgeschobene Karenz

Für Geburten ab 1. 11. 2023 gilt: Schiebt ein Elternteil auf, verkürzt sich die Höchstdauer der ursprünglichen Karenz vom 22. Lebensmonat des Kindes auf den 19. Lebensmonat des Kindes (bei Karenz durch nur einen nicht alleinerziehenden Elternteil) bzw vom 24. Lebensmonat des Kindes auf den
21. Lebensmonat (bei Karenz durch beide Elternteile bzw den alleinerziehenden Elternteil). Schieben beide Elternteile auf, verkürzt sich die Karenz auf den
18. Lebensmonat. Es kommt also zur Verkürzung um 3 bzw 6 Monate.

 

Die bestehende Regelung zur aufgeschobenen Karenz, wird zudem um die Verpflichtung des Arbeitgebers, zur schriftlichen Begründung einer Ablehnung über den Karenzaufschub, erweitert. Die Begründung der Ablehnung hat binnen 2 Wochen ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Elternteil die Absicht, die Karenz aufzuschieben, bekannt gibt. Wird der konkrete Antrittszeitpunkt vom Dienstnehmer abgelehnt, muss binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe des gewünschten Zeitpunktes, eine Begründung für die Ablehnung eintreffen.

Die aufgeschobene Karenz wird außerdem durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert.

 

c. Änderungen iZm Elternteilzeit

Die Elternteilzeit kann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes im Ausmaß von maximal sieben Jahren in Anspruch genommen werden. Von diesem Höchstausmaß ist die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternteilzeit abzuziehen. Der Zeitraum zwischen der Vollendung des 7. Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes ist diesem Höchstausmaß hinzuzurechnen. Die Bestimmungen über die vereinbarte Elternteilzeit gelten bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres.

 

d. Änderungen iZm Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung kann nun unabhängig vom Erfordernis eines „gemeinsamen Haushaltes“ für die notwendige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Weiters kann sie nun auch für im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte Personen in Anspruch genommen werden, auch wenn diese keine nahen Angehörigen sind.

 

8. Änderungen der Altersteilzeit (ATZ)

Für das Auslaufen des Blockmodells kommt es auf das Beginndatum der Altersteilzeit an. Für ab 01.01.2024 beginnende ATZ-Blockzeitvereinbarungen sinkt die Förderung von 50 % auf 42,5 %. Ab 01.01.2025 (Anspruchsbeginn) werden für Blockzeitvereinbarungen nur mehr 35 % ersetzt; nach Jahresstufen 27,5 % (ATZ-Beginn ab 01.01.2026), 20 % (ATZ-Beginn ab 01.01.2027) und 10 % (ATZ-Beginn ab 01.01.2028) entfällt die Förderung ab 01.01.2029 zur Gänze.

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Ab 01.01.2024 wird für die Berechnung des Unterwerts der gleiche Zeitraum wie jener bei der Berechnung des Oberwerts herangezogen. Der Lohnausgleich wird demnach nicht mehr wie bisher auf Basis des letzten Kalendermonats, vor Beginn der Altersteilzeit, berechnet. Neu ist, dass der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeit herangezogen wird.

Eine weitere Änderung ab 01.01.2024 betrifft die kontinuierliche Altersteilzeit und ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des Arbeitszeitausmaßes über den Zeitraum der Altersteilzeit hinweg. Die Arbeitszeit muss mindestens 20 % und darf höchstens 80 % der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Mit dieser Änderung sind Schwankungen der Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 6 Monaten erlaubt, sofern diese insgesamt über die Laufzeit der Altersteilzeit ausgeglichen werden.

 

Kontakt:

Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website http://www.steuer-service.at/ unter der Rubrik "NEWS".