Neue Freibeträge gemäß § 68 EstG

Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden

Mit 1.1.2024 ist die Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden in Kraft getreten. Für die Jahre 2024 und 2025 sind die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden (bis 2023 10 Überstunden) im Ausmaß von 50% mit höchstens 200 EUR (bis 2023 86 EUR) monatlich steuerfrei (§ 68 Abs 2 EStG). Ab dem Jahr 2026 wird der Freibetrag dann 120 EUR für die ersten 10 Überstunden betragen.

Damit ist der bisherige Freibetrag in Höhe von 86 EUR obsolet geworden und es ist nun auf die neuen Vorgaben, also 18 Überstunden und der Freibetrag von 200 EUR abzustellen.

Damit sich auch Überstundenpauschalen oder All-in Vereinbarung, bei welchen schon bisher steuerfreie Überstunden herausgeschält wurden, neu zu bewerten.

Gegebenenfalls muss auch die Zeitbewertung entsprechend der neuen gesetzlichen Regelungen angepasst werden, sodass die korrekten Werte für die Steuerfreiheit in die Lohnverrechnung übergeleitet werden.

 

Überstundenaufzeichnungen für steuerliche Zwecke:

Nach den Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien (vgl RZ 1161) sind für die Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen nach § 68 (2) EStG grundsätzlich keine gesonderten Aufzeichnungen erforderlich, sofern bereits in früheren Lohnzahlungszeiträumen Überstunden in diesem oder einem höheren Ausmaß geleistet und bezahlt wurden.

Arbeitszeitaufzeichnungen, zu welcher der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet ist, eignen sich daher auch als Nachweis für steuerliche Zwecke.

Geht aus diesen Aufzeichnungen hervor, dass ein Arbeitnehmer Überstunden in jenem Ausmaß geleistet hat, in dem diese steuerfrei bezahlt werden können (dh in einem Ausmaß 18 Überstunden, max jedoch € 200–), müssen für die Steuerfreiheit keine Aufzeichnungen mehr geführt werden.

Bei neu eintretenden Arbeitnehmern bzw bei erstmaliger Überstundenleistung sind die Überstunden jedenfalls über einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuzeichnen. Sofern hinsichtlich der Leistung von Überstunden von gleichbleibenden Verhältnissen ausgegangen werden kann, sind weitere Aufzeichnungen für steuerrechtliche Zwecke nicht erforderlich.

Bei leitenden Angestellten, die nicht unter das AZG fallen und welche üblicherweise deutlich über den kollektivvertraglichen Ansätzen liegende Bezüge erhalten, ist dann ein steuerfreier Überstundenzuschlag möglich, wenn innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern, eine Normalarbeitszeit entsprechend § 68 (4) Z 7 festgelegt ist.

An dieser Stelle möchten wir auf das ergangene BFG-Erkenntnis (vgl BFG 3.3.2022, RV/2100605/2019) verweisen. Darin wurde festgehalten, dass leitende Angestellte, die nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegen und deren Normalarbeitszeit sich nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, sondern aufgrund von Einzeldienstvereinbarungen ergibt, keinen Anspruch auf die Geltendmachung des Überstundenfreibetrags haben. Diese Feststellung ist unabhängig davon, ob die Abgeltung pauschal oder durch Einzelverrechnung erfolgt. Zudem führten die leitenden Angestellten im streitgegenständlichen Fall auch zu keiner Zeit Arbeitszeitaufzeichnungen.

Die Verwaltungspraxis sieht dies jedoch „großzügiger“. Sofern die in den Lohnsteuerrichtlinien publizierten Voraussetzungen eingehalten werden, kann auch für diese Gruppe der Steuerfreibetrag für Überstunden gem. § 68 (2) EStG berücksichtigt werden. Essenziell hierfür ist dabei jedoch, dass die tatsächlich geleisteten Überstunden in Form von Arbeitszeitaufzeichnungen nachgewiesen werden.

Um Diskussionen über die Steuerfreiheit nach § 68 (2) EStG in der Zukunft zu vermeiden, empfehlen wir daher, die notwendigen Arbeitszeitaufzeichnen zu führen und aus gegebenem Anlass eine Neubewertung der steuerfreien Überstunden vorzunehmen.

Gerne können wir Sie bei der Umsetzung unterstützen.

 

Kontakt:

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