News zu COVID-19: Informationen zur Verlängerung der Kurzarbeit

Verlängerung der Kurzarbeit

Wie bereits in unserem letzten Newsletter mitgeteilt, gibt es seit 1. Juni 2020 für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. Juni 2020 (oder später) eine neue Sozialpartnervereinbarung. Über die wesentlichen Eckpunkte dieser „neuen“ Sozialpartnervereinbarung wollen wir Sie nachstehend informieren.

 

1.   Vergütung

Die neue Sozialpartnervereinbarung sieht nun vor, dass man die Entlohnung des Mitarbeiters zweifach betrachten muss. Vorrangig bleibt es - wie bisher - bei der bekannten Nettoersatzrate von 80/85/90%.

Neu ist nun, dass sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist, als jenes Bruttoentgelt aufgrund der Nettoersatzrate, dem Mitarbeiter das Bruttoentgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit gebührt („subsidiäre Entlohnung der tatsächlich geleisteten Stunden“).

Es sind daher beide Bruttobeträge miteinander zu vergleichen. Der höhere Betrag ist dem Arbeitnehmer sodann zu bezahlen.

 

2.   Arbeitszeit

Die Arbeitszeit während der Kurzarbeit muss weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.

Da nun – wie unter Punkt 1) mitgeteilt – bei der Entgeltberechnung unterschieden werden muss, nach welche Rechtsgrundlage entlohnt wird (Nettogarantie bzw subsidiäre Entlohnung = tatsächliche Stunden), muss nun eine monatliche Vergleichsbetrachtung vorgenommen werden, um sicher zu stellen, dass der/die MitarbeiterIn nicht unterentlohnt wird.

In jedem Monat muss daher überprüft werden, ob MitarbeiterInnen nach
a) der Nettolohngarantie oder b) nach den tatsächlichen Stunden entlohnt werden.

Im Falle von lit b) ist eine Durchrechnung über die gesamte Kurzarbeitsperiode wie in der COVID-19-Sozialpartnervereinbarung I nun grundsätzlich nicht mehr möglich, wobei auf kollektivvertragliche Verteilungsformen weiterhin Bedacht zu nehmen ist.

Des Weiteren können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart wurde. Künftig müssen Sie nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen.

 

3.   Beendigung von Arbeitsverhältnissen trotz Behaltepflicht

Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten, so entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritt.

 

4.   Kurzarbeitsdienstzettel

Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung.

 

5.   Urlaubsverbrauch

Bei der Verlängerung der Kurzarbeit, sind nun für den Fall, dass Alturlaube und Zeitguthaben bereits vor Verlängerung abgebaut wurden, tunlichst 3 Wochen des laufenden Jahresurlaubs zu konsumieren.

Der Arbeitgeber hat, in Ermangelung eines einseitigen Anordnungsrechtes lediglich das Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Somit gibt es auch bei Nichtzustandekommen einer Urlaubsvereinbarung keine negativen Auswirkungen auf die vereinbarte Kurzarbeit.

 

Quelle:

  • WKO

 

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