Quick News - Neuerungen WiEReG im Überblick

Neuerungen WiEReG im Überblick

 

Mit 20.07.2023 wurden die Änderungen iZm Wirtschaftliche Eigentümergesetz veröffentlicht (BGBl I 2023/97). Da die Regelungen sukzessive in Kraft treten finden Sie nachstehend einen Kurzüberblick. Die Neuerungen betreffen vor allem den automatischen Abgleich mit dem Register der Sanktionlisten, diverse Anpassungen im Meldeformular und im Meldeauszug und Informationen zur Sanierung von Meldeverfehlungen.

 

Automatischer Abgleich mit Sanktionenlisten

Der automatische Abgleich mit Sanktionslisten findet erstmals mit 12.12.2023 statt. Hierzu werden als Quellen für den automatischen Informationsabgleich die Daten aus den Stammregistern, insbesondere dem Firmenbuch, Ergänzungsregister, und dem Vereinsregister herangezogen. Ab dem 10.12.2024 wird die Information, ob ein wirtschaftlicher Eigentümer auf der Sanktionenliste aufscheint auch auf dem WiEReG Auszug angedruckt sein.

 

Änderungen bei den Meldungen an das Register und Änderungen bei den Auszügen

Verzicht auf automationsunterstützte Datenübernahme

Durch die Änderung des § 5 Abs 1 Z 2 WiEReG wird es zukünftig möglich sein auf eine automationsunterstütze Datenübernahme zu verzichten. Das betrifft Meldungen von inländischen Privatstiftungen oder Trust als oberste Rechtsträger. Zukünftig kann eine inländische Privatstiftung als oberster Rechtsträger übernommen werden, ohne alle Funktionen als wirtschaftlicher Eigentümer in die Meldung zu übernehmen, da dies in Einzelfällen zu nicht aussagekräftigen Meldungen führte.

Die Möglichkeit auf den Verzicht tritt mit 1.7.2024 in Kraft.

 

Treuhandschaften

Schon bisher waren Treuhandschaften anzugeben mit dem Hinweis, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Zukünftig ist gemäß § 5 Abs 1 Z 3a WiEReG zusätzlich bei der Meldung anzugeben, ob ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Treuhandverhältnis vorliegt.

Die Änderung tritt mit 1.7.2024 in Kraft.

 

Erhöhte Meldepflichten bei Stiftungen und Trusts

Zukünftig muss auch bei Privatstiftungen und Trust angeführt werden, ob ein Stifter bzw Gründer oder Trustor als Treuhänder tätig ist. Es muss weiters jener Anteil offengelegt werden, den diese Person jeweils an Vermögenswerten zugewendet hat, wobei für die Berechnung der Eigenkapitalspiegel oder eine vergleichbare Aufzeichnung herangezogen werden soll.

Diese Verpflichtung zur Meldung tritt mit 1.7.2024 in Kraft.

 

Neue Informationen auf den WiEReG-Auszügen

  • Verfahrensart bei Unternehmensinsolvenzen
  • Angabe, ob durch relevante Treuhandschaften wirtschaftliches Eigentum begründet wird
  • Angabe, ob ein Rechtsträger als Scheinunternehmen gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) festgestellt wurde
  • Angabe, ob bei einem Rechtsträger eine Maßnahme nach dem SanktG eingetragen wurde

Die Änderungen treten mit 10.12.2024 in Kraft.

 

Bereits geltende Änderungen der Novelle (seit Mitte 2023)

Einsicht nur bei berechtigtem Interesse

Die Regelung des § 10 WiEReG, der die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorsah, wurde vom EuGH gekippt, da sie mit dem Recht auf Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten als nicht vereinbar galt. Daher wurde die Öffentliche Einsicht durch die Einsicht bei berechtigtem Interesse ersetzt.

 

Für die Gewährung der Einsicht ist ein mehrstufiges Verfahren erforderlich:

  • Antragstellung auf Abfrage eines oder mehrerer Rechtsträger mit Nachweis des berechtigten Interesses im elektronischen Wege bei der Registerbehörde
  • Nachweiserbringung
  • Erhalt des Links per Link per E-Mail, sofern berechtigtes Interesse bejaht wird
  • Außerdem ist ein Rechtmittel bei Ablehnung möglich
     

Hinweis: Als Nachweis gilt zB, wenn eine Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger eingegangen wird.

Auch eine Einsicht durch den berufsmäßigen Parteienvertreter für den Klienten ist hierbei geschaffen worden.

Sonderregelungen gelten iZm Angehörigen von juristischen Berufen und der Wissenschaft.

 

Erweiterung des behördenübergreifenden Informationsaustausches

Die Erweiterung des behördenübergreifenden Informationsaustausches ermöglicht, dass sämtliche Behörden nach § 12 Abs 1 WiEReG insb GW-Meldestelle, Aufsichtsbehörden, wie KSW, FMA, WKA, die Abgabenbehörden und StA sich betreffend Erhebung von Daten und Dokumenten austauschen. Weiters wurde auch die Möglichkeit geschaffen, dass sich die Registerbehörde auch mit ausländischen Behörden, die ähnliche Funktionen ausüben, abstimmt. Hintergrund dieser Erweiterung des behördenübergreifenden Informationsaustausches ist es vordergründig, die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und unmittelbar Sanktionsmaßnahmen durchführen zu können. Insbesondere trifft dies bei der Feststellung von Verfehlungen iZm der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums und bei Finanzvergehen gem § 15 WiEReG, Finanzordnungswidrigkeiten bzw Zwangsstrafen zu.

 

Einmeldeverpflichtung bei nachträglichem Eintritt einer Meldebefreiung

Neu hinzugekommen ist auch eine gesetzliche Verankerung, der verpflichteten Inanspruchnahme der Meldebefreiung. Die Nichtinanspruchnahme kann zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Daher sollte dies gerade bei nachträglichem Eintritt einer Meldebefreiung geprüft werden.

 

Strafbestimmungen und Zwangsstrafverfahren

  • Das Versäumnis der Frist zur Abgabe der Änderungsmeldung und Nichtoffenlegung von wirtschaftlichen Eigentümern wird mit bis zu EUR 200.000,00 bei Vorsatz bzw EUR 100.000 bei grob fahrlässiger Begehung, bestraft.
    Bsp: Eigentümerwechsel oder Beitritt neuer Eigentümer
  • Hingegen stellt die unvollständige oder unrichtige Abgabe der WiEReG-Meldung oder die Nichtabgabe der Änderungsmeldung eine Finanzordnungswidrigkeit dar. Diese ist mit bis zu EUR 25.000,00 zu bestrafen.
    Beispiel: Nichtänderung bzw nicht fristgerechte Änderung der Wohnsitzadresse bei einem im Ausland ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer.
  • Gem § 15 Abs 6a WiEReG ist noch eine erweiterte Finanzordnungswidrigkeit hinzugekommen. Wer ohne berechtigtes Interesse Einsicht in das WiEReG nimmt, ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 25.000,00 zu bestrafen.

Die Änderungen sind mit 1.8.2023 in Kraft getreten.

 

Zustellung

  • Die Zustellung von der Androhung einer Zwangsstrafe erfolgt seit dem 1.8.2023 direkt an den Zustellbevollmächtigen (laut FinanzOnline).
  • Weiters besteht auch die Möglichkeit abweichend vom Zustellbevollmächtigten einen eigenen Zustellbevollmächtigten für das WiEReG bekanntzugeben. In diesem Fall erfolgt die Zustellung an diesen.

 

Fristen im Überblick

Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Zahl enthält. Automatisch generierte Beschreibung

 

Ein Bild, das Text, Schrift, Screenshot, weiß enthält. Automatisch generierte Beschreibung

 

Selbstanzeige als Sanierung von Nichtmeldungen

Wurde es unterlassen die Erstmeldung bzw Jahresmeldungen abzugeben, besteht die Möglichkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige iSd § 29 FinanzStrG einzubringen. Lt den BMF FAQs wird empfohlen, dass zeitgleich die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das USP vorgenommen wird, sofern der Registerstand nicht bereits vor der Abgabe der Selbstanzeige richtiggestellt wurde. Aus finanzstrafrechtlichen Überlegung ist diese Ansicht uE aber mit Vorsicht zu genießen.

Ein Bild, das Text, Schrift, Screenshot, weiß enthält. Automatisch generierte Beschreibung

 

Was nun?

Gerne können wir Sie bei der Wahrung der Sorgfaltspflichten iSd § 3 WiEReG unterstützen und Sie an die Abgabe der WiEReG-Meldungen sowie Sie an die Einhaltung der Meldepflichten erinnern bzw diese für Sie durchführen. Auch im Fall der Sanierung von Meldeverfehlungen unterstützen wir Sie gerne.

 

Bei Fragen stehen Ihnen die unten angeführten Ansprechpartner bzw Ihr bekanntes Beraterteam gerne zur Verfügung:

 

Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website http://www.steuer-service.at/ unter der Rubrik "NEWS".