Verzinsung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuernachforderungen und Gutschriften

Verzinsung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuernachforderungen und Gutschriften

 

Aufgrund der Inflation wurde der Basiszinssatz in den letzten Monaten mehrmals erhöht, wodurch auch die Höhe der Anspruchszinsen deutlich gestiegen ist. Derzeit betragen die Anspruchszinsen 5,38% p.a. Die Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften galt bisher nur im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde auch die Umsatzsteuerverzinsung im Fall von Nachforderungen und Gutschriften normiert. Bei Nachzahlungen aus Steuererklärungen für das Jahr 2022 fallen ab dem 1. Oktober 2023 Anspruchszinsen an. Wir empfehlen Ihnen daher zu prüfen, ob sich aus den Steuererklärungen 2022 (bzw 2021, falls diese noch nicht eingereicht worden sind) Nachzahlungen ergeben, und es somit notwendig ist, Anzahlungen zu leisten, um Anspruchszinsen zu vermeiden. Die wesentlichen Eckpunkte betreffend die Anspruchsverzinsung finden Sie untenstehend.

 

Regelungen der Anspruchsverzinsung iZm Einkommen- und Körperschaftsteuer
 

Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung des Jahres 2022 gegenüber den bescheidmäßig vorgeschriebenen und geleisteten Vorauszahlungen eine Nachzahlung oder Gutschrift an Einkommen- oder Körperschaftsteuer (siehe § 205 BAO), so wird diese für den Zeitraum vom 1.10.2023 bis zum Bescheiddatum verzinst. Zinsen sind längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten festzusetzen.

Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50,00 werden Anspruchszinsen nicht festgesetzt. Diese Grenze bezieht sich auf die jeweilige Gutschrift bzw Nachforderung, die jeweils getrennt pro Jahr und Abgabe zu ermitteln ist.

 

Regelungen der Umsatzsteuerverzinsung
 

Bitte beachten Sie, dass anders als bei den Anspruchszinsen iZm Einkommen- bzw Körperschaftsteuer, bei denen eine einheitliche Regelungen für Nachzahlungen und Gutschriften gilt, im Fall der Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen zu unterscheiden ist, ob eine Nachzahlung oder Gutschrift vorliegt:

 

Umsatzsteuernachzahlungen

Ergibt sich aus einer verspätet eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) eine Zahllast, so erfolgt eine Verzinsung ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung.

Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung der Umsatzsteuererklärung des jeweiligen Jahres eine Nachforderung aus der Abgabenfestsetzung, so ist ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides diese Nachforderung zu verzinsen. Wenn sich daher aus der Umsatzsteuererklärung 2022 eine Nachzahlung ergibt, fallen ab dem 1. Oktober 2023 Anspruchszinsen an. Diese Regelung ist erstmalig auf Jahresumsatzsteuerbescheide des Jahres 2022 anzuwenden.

Umsatzsteuerzinsen, die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, werden nicht festgesetzt.

 

Umsatzsteuergutschriften

Gutschriften werden ab dem 91. Tag nach Einlangen einer UVA bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto verzinst. Innerhalb der Frist von 90 Tagen erfolgt keine Verzinsung.

Resultiert eine Gutschrift aus der Umsatzsteuerjahreserklärung, so beginnt die Verzinsung mit dem 91. Tag nach Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses.

 

Berechnung der Anspruchsverzinsung bzw Umsatzsteuerzinsen

Die Anspruchszinsen bzw Umsatzsteuerzinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Die Höhe des jeweils aktuellen heranzuziehenden Basiszinssatzes wird vom BMF in einem Erlass betreffend Zinssatzanpassungen veröffentlicht. Da der Leitzinssatz sukzessive angestiegen ist, hat dies im Zeitablauf dazu geführt, dass der Zinssatz für die Anspruchsverzinsung gestiegen ist.

Bitte entnehmen Sie die Basiszinssätze und Anspruchszinsen im Zeitablauf ab 2016 der nachstehenden Tabelle:

Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Zahl enthält. Automatisch generierte Beschreibung

Hinweis: Es ist zu empfehlen eine genaue Berechnung der Anspruchsverzinsung durchzuführen oder durch Ihren steuerlichen Vertreter durchführen zu lassen, vor allem dann, wenn Sie mit einer hohen Abgabennachforderung rechnen, da aufgrund des mehrfachen Anstiegs des Zinsniveaus die Bagatellgrenze iHv EUR 50,00 schnell erreicht wird.

 

Zahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen bei Nachforderungen

Um den Anfall von Nachforderungszinsen zu vermeiden, können Anzahlungen mit Verrechnungsweisung auf die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer in Höhe der zu erwarteten Nachzahlung geleistet werden, wobei Guthaben aus Anzahlungen nicht verzinst werden. Wir empfehlen für die Vermeidung von Anspruchszinsen zeitnah (bis spätestens Ende September 2023) zu überprüfen, ob die Einkommen-, Körperschaft- bzw Umsatzsteuererklärungen 2022 in Nachzahlungen resultieren, sodass gegebenenfalls Anzahlungen rechtzeitig geleistet werden können, um das Anfallen von Anspruchszinsen zu vermeiden bzw so gering wie möglich zu halten.

Falls die Steuererklärungen 2022 noch nicht finalisiert sind und nur eine vorläufige Berechnung der Nachzahlungen erfolgt, empfehlen wir, die Anzahlungen um einen Sicherheitszuschlag (zB 10%) zu erhöhen. Dies für den Fall, dass die Nachzahlungen aus den finalen Steuererklärungen höher als erwartet ausfallen.

Werden Anzahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen geleistet, so geben Sie bitte immer den Verrechnungsvermerk z.B. E 01-12/2022, K 01-12/2022 bzw U 01-12/2022 sowie Ihre österreichische Steuernummer an, sodass das Finanzamt eine genaue Zuweisung vornehmen kann.

Hinweis: Da die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2021 bis zum 30.09.2023 verlängert wurde, empfehlen wir Ihnen mit Ihrem steuerlichen Vertreter proaktiv Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob eine Zahlung zur Vermeidung von Anspruchszinsen für die Einkommen- bzw Körperschaftsteuer zu leisten wäre.

 

Was nun?

Sollten Sie zu der Berechnung der Anspruchs- oder Umsatzsteuerzinsen Rückfragen haben, stehen Ihnen die unten angeführten Ansprechpartner bzw. Ihr bekanntes Beraterteam gerne zur Verfügung:

 

  • StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

          Tel.: 01/24721-304;    e-Mail: michael.kern(at)steuer-service.at

  • StB. Mariola Furtak, MSc

          Tel.: 01/24721-455;    e-Mail: mariola.furtak(at)steuer-service.at

  • StB Claudia Kupka-Pranckl, LLM, BSc

          Tel.: 01/24721-466;    e-Mail: claudia.kupka-pranckl(at)steuer-service.at

 

Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website http://www.steuer-service.at/ unter der Rubrik "NEWS".