VIP News Februar 2024

Inhaltsverzeichnis

1. Einkommensteuerliche Neuerungen 2024

2. Änderungen in der Sozialversicherung 2024

3. Neue lohnsteurliche Regelungen

4. Energiekostenzuschuss für NPO

5. Höchstgerichtliche Entscheidungen

6. Rundschau 1/2024

7. Termine Februar und März 2024

8. Anhang: Tabelle der aktuellen Sozialversicherungswerte

 

Editorial

In unserer ersten Ausgabe des Jahres 2024 stehen die neuen Werte in der Sozialversicherung und Einkommen­­steuer sowie die Änderungen in der Personalverrechnung im Fokus. In den Lohnsteuerrichtlinien 2023 und weiteren lohnsteuerlichen Vorschriften finden sich Regelungen zur neuen Mitarbeiterprämie, der Steuerbefreiung von Wahlbeisitzern und Arbeitgeberdarlehen mit fixem Zinssatz. Übrigens, auch NPOs können einen Energiekostenzuschuss beantragen. Unter den Splittern finden Sie interessante Überlegungen zur Herabsetzung des Mindeststammkapitals und zum Mietpreisdeckel. Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen sowie eine Übersicht der wichtigsten steuerlichen Termine für die Monate Februar und März 2024 runden diese Ausgabe ab.  Wie jedes Jahr finden Sie im Anhang die Tabelle der aktuellen Sozialversicherungswerte.

Wir wünschen viel Erfolg im neuen Jahr 2024!

 

Ihr Steuer & Service Team

 

1. Einkommensteuerliche Neuerungen 2024

Aufgrund der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kalten Progression) ändern sich sowohl die Werte der einzelnen Tarifstufen als auch Absetz- und Freibeträge, Sachbezugswerte und andere in der Personalverrechnung wichtige Bezugsgrößen. Hier ein Überblick der Werte 2024.

 

1.1 Steuertarif

 

 

 

 

 

1.2 Absetzbeträge 2024

 

1.3 Sachbezugswerte

  • Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2024 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:
  • Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.
     
  • Firmenparkplatz
    Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos.
     
  • Zinsersparnis
    Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse beträgt der Sachbezugswert 2024 für die Zinsersparnis 4,5% (2023: 1%). Sie dazu auch Kapitel „Neue lohnsteuerliche Regelungen / Neue Bewertung bei Arbeitgeberdarlehen mit fixem Zinssatz“, wo über die Erleichterung für unverzinsliche sowie fix verzinste Darlehen und Vorschüsse hingewiesen wird.
     
  • Sachbezugswert Wohnraum gültig ab 1.1.2024

 

1.4 Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale gilt unverändert ohne Erhöhungsbetrag, der mit 30.6.2023 ausgelaufen ist.

Bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale stehen zusätzlich der Pendlereuro von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zu.

 

1.5 Reisespesen

Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland sind unverändert geblieben. Hier zur Erinnerung:

 

2. Änderungen in der Sozialversicherung 2024

Die Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung sowie die Neuregelungen bei Altersteilzeit, Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen und die Senkung der Pensionsversicherungsbeiträge für erwerbstätige Pensionisten stehen diesmal im Vordergrund.

 

2.1 Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird mit 1.1.2024 auf 5,9% (bisher 6%), für Lehrlinge auf 2,3% (bisher 2,4%) gesenkt. Im Gegenzug unterliegen ab 1.4.2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen insgesamt die 1 ½-fache Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, der Arbeitslosenversicherung. Die Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse steigt ab 1.1.2024 von 16,4% auf 19,4%. Der SV-Beitrag der geringfügig beschäftigen Arbeitnehmer bleibt bei 14,12%.

Hinweis: Übersichtstabelle aller Sozialversicherungswerte 2024 (ASVG und GSVG) im Anhang.

  • Säumniszuschläge je Meldeverstoß € 61, insgesamt innerhalb eines Beitragszeitraums
    € 1.010.
  • Verzugszinsen betragen ab 1.1.2024: 7,88% (2023: 4,63%).

 

2.2 Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2024

Die monatlichen Sätze werden jährlich per 1.1. angepasst und erhöhen sich um jeweils € 30.

 

2.3 Pflegegeld valorisiert ab 1.1.2024

 

2.4 Anhebung der Regelpensionsalters für Frauen

Im Zeitraum 2024 bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von derzeit 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Dies erfolgt in Halbjahresschritten abhängig vom Geburtsdatum.

 

2.5 Alterszeit

Ab 2024 kommt es bei der Altersteilzeit zu wesentlichen Änderungen, die im Folgenden anhand eines Beispiels dargestellt werden. Um Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen in den letzten 25 Jahren vor Antritt 15 Jahre einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.

  • Arbeitszeitverteilung bei kontinuierlicher Altersteilzeit
    Neben einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit steht ab 1.1.2024 auch die Möglichkeit der Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten im Ausmaß von mindestens 20% und höchstens 80% der bisherigen Normalarbeitszeit zur Verfügung.
     
  • Blocken der Arbeitszeit
    Von geblockter Altersteilzeit ist ab 1.1.2024 dann die Rede, wenn die Grenzen der kontinuierlichen Altersteilzeit (20%-80%) überschritten werden. Die übrigen Voraussetzungen wie die Einstellung einer Ersatzkraft oder die maximale Freizeitphase von 2,5 Jahren bleiben bestehen. Die Abgeltung des Aufwands bei geblockter Altersteilzeit wird stufenweise bis Ende 2028 verringert. Ab 2029 erhält der Dienstgeber keine Abgeltung mehr.
     
  • Neuberechnung des Lohnausgleichs
    Der obere Ausgangswert (=Oberwert) wird aus dem durchschnittlichen Entgelt (laufendes Entgelt, Überstunden, Funktionszulagen) der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit berechnet. Neu ist, dass der untere Ausgangswert (=Unterwert) dem Oberwert, jedoch ohne Überstunden, entspricht. Der Lohnausgleich ist wie bisher die Hälfte der Differenz zwischen Ober- und Unterwert.
     

Beispiel:

Reduktion der Arbeitszeit um 50%; Durchschnitt der letzten 12 Monate Grundlohn (€ 3.200), Überstunden (€ 400) und SEG-Zulage (€ 250); Altersteilzeit ab 1.2.2024; Entgelt per 31.1.2024: Grundlohn € 3.250, Überstunden: € 300 und SEG-Zulage: € 450.

Lösung Lohnausgleich Berechnung alt:

Oberwert: € 3.850 ( 3.200+400+250); Unterwert: € 1.850 (3.250+450=3.700;davon 1/2); Lohnausgleich € 1.000 (3.850-1.850=2.000; davon ½); Teilzeitentgelt am 1.2.2024: € 1.850 (3.250+450=3.700; davon ½)

Lösung Lohnausgleich Berechnung neu:

Oberwert: € 3.850 ( 3.200+400+250); Unterwert: € 1.725 (3.200+250=3.450; davon 1/2); Lohnausgleich € 1.062,50 (3.850-1.725=2.125; davon 1/2); Teilzeitentgelt am 1.2.2024: € 1.850 (3.250+450=3.700; davon ½)

 

2.6 Senkung der PV-Beiträge für erwerbstätige Pensionisten

Als erster kleiner Schritt für die Einbeziehung von Pensionisten in den Arbeitsmarkt, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ist die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25% durch den Bund für ein Entgelt bis zur monatlichen doppelten Geringfügigkeitsgrenze (€ 1.036,88). Damit wird ein geringer Zuverdienst von den zusätzlichen Beitragszahlungen des Dienstnehmers zur Pensionsversicherung entlastet. Der Dienstgeber hat diese Beiträge nicht einzubehalten. Sonderzahlungen sind von dieser Bestimmung nicht umfasst.

Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme in Summe mit der zweifachen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Darüberhinausgehende Beitragsteile hat der Versicherte bis zum 31.3. des folgenden Jahres zu entrichten. Diese Maßnahmen gilt (vorerst) bis Ende 2025.

 

3. Neue lohnsteuerliche Regelungen

Im Rahmen der laufenden Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzlichen Änderungen sowie im abgelaufenen Jahr ergangene Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Hier eine Übersicht der uns wesentlich erscheinenden Änderungen.

  • Neue Grenze für steuerfreies Jahreseinkommen
    Aus der Tarifanpassung (auf Grund der kalten Progression) ergibt sich, dass ab 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einem Jahresbetrag von  € 18.784,- komplett steuerfrei sind.
  • Steuerbefreiung für Wahlbeisitzer
    Das Wahljahr 2024 wirft seine Schatten voraus. Ab heuer ist die Entschädigung für Tätigkeiten als Wahlbeisitzer steuerbefreit, und zwar bis zur Höhe der in der Nationalrats-Wahlordnung festgelegten Beträge. Für die Angestellten der jeweiligen Gebietskörperschaft, die die Wahl abhält, steht die Befreiung nicht zu.
  • € 3.000 steuerfreie Mitarbeiterprämie
    Die im Jahr 2022 und 2023 als Teuerungsprämie eingeführte Möglichkeit einer zusätzlichen begünstigten Bonuszahlung kann im Jahr 2024 als Mitarbeiterprämie bis € 3.000 steuerfrei gewährt werden, wenn die Zahlung aufgrund eines Kollektivertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Gibt es keine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat besteht, ist eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer notwendig.
    Hinweis: Die Mitarbeiterprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.
  • Steuerfreie pauschale Entschädigung für Sportler und Betreuer
    Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von Sportvereinen an Sportler, Betreuer (Trainer, Übungsleiter, Masseure, Zeugwarte, etc) oder Schiedsrichter gezahlt werden, sind steuerfrei, und zwar im Jahr 2024 bis zu einem Betrag von € 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchstens € 720 Euro pro Monat.
    Hinweis: Werden die Reiseaufwandsentschädigungen nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt, entfällt die diesbezügliche Übermittlungsverpflichtung an das Finanzamt (L19 bzw L16).
  • Abzug inländischer Pflichtversicherungsbeiträge für ausländische Einkünfte
    Ist der Steuerpflichtige in mehreren EU-Ländern berufstätig, fallen Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung nur in einem EU-Land an. Diese Beiträge sind vorrangig bei jenen Einkünften in Abzug zu bringen, mit denen sie in Zusammenhang stehen, und daher in jenem Land bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Stehen die Pflichtversicherungsbeiträge (insb für Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) zwar mit ausländischen Einkünften in Zusammenhang, können sie aber dort aufgrund des ausländischen Rechts nicht abgezogen werden, sind sie in Österreich – wenn hier ein Wohnsitz gegeben ist – bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
  • DBA-Progressionsvorbehalt auch bei nicht in Österreich Ansässigen
    Bei Steuerpflichtigen mit Doppelwohnsitz, die im Ausland ansässig sind (Mittelpunkt der Lebensinteressen), aber auch in Österreich einen Wohnsitz haben, gilt ab der Veranlagung 2023: Bei Berechnung des Steuersatzes für das in Österreich zu besteuernde Einkommen sind auch die ausländischen Einkünfte hinzuzurechnen. Seither kommt es bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht nur dann in Österreich zum Progressionsvorbehalt, wenn Österreich der Ansässigkeitsstaat ist, sondern auch dann, wenn Österreich der Quellenstaat ist.
  • Stock-Options für Dienstnehmer
    Die Einräumung der Option an einen Dienstnehmer, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Aktien des Dienstgeberunternehmens zu einem bestimmten Preis kaufen kann, führt noch nicht zu einem Zufluss von Einkünften im Zeitpunkt der Einräumung der Option. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Option frei handelbar ist oder nicht. Der Zufluss des steuerpflichtigen Vorteils findet bei solchen „Stock Options-Modellen“ erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option statt. Der dem Arbeitnehmer entstehende Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist der Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitnehmer für die Aktien zu zahlenden Betrag und dem Tageskurs der Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung der Option. Kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen an Dienstnehmer (Vorstände, Geschäftsführer) führen also erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zur Steuerpflicht.
  • Überstundenzuschläge
    Ab 2024 sind die Zuschläge für 18 (bisher 10) Überstunden pro Monat bis zu € 200 (bisher € 86) steuerfrei.
    Achtung: Die neue, großzügigere Regelung gilt noch nicht für im Dezember 2023 geleistete Überstunden, auch wenn sie erst im Jahr 2024 ausbezahlt werden.
  • Neue Bewertung bei Arbeitgeberdarlehen mit fixem Zinssatz
    Es wird der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau“ (vermindert um 10%) herangezogen. Die Differenz zwischen diesem Zinssatz und dem niedrigeren tatsächlich gezahlten Zinssatz bleibt für den gesamten Darlehenszeitraum der steuerpflichtige Sachbezug. Dies gilt für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse, die zu einem fixen (also nicht variablen) Zinssatz oder unverzinslich gewährt werden.
    Hinweis: Diese neue Bewertungsregelung gilt ab 2024 auch für noch offene, alte Arbeitgeberdarlehen, außer der Arbeitnehmer widerspricht dieser Bewertung bis zum 30.6.2024.
  • Elektrofahrzeuge
    Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Elektro-Kfz oder eines Fahrrades oder E-Bikes an den Arbeitnehmer auch für dessen private Fahrten ist auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn eine Gehaltsumwandlung vorgenommen wurde, das heißt, wenn eine Reduktion von überkollektivvertraglichen Lohnansprüchen als Ausgleich für die Gewährung des Sachbezuges vereinbart wird.

 

Aufladen von Elektrofahrzeugen:

  1. Erfolgt das Aufladen beim Arbeitgeber, ist kein Sachbezug anzusetzen, auch nicht für Elektrofahrzeuge im Eigentum des Arbeitnehmers.
  2. Ist dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug überlassen und ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation, führt auch dies zu keinem Sachbezug.
  3. Erfolgt das Aufladen bei der Wohnung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber einen Kostenersatz steuerfrei leisten, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Elektrofahrzeug sichergestellt ist. Kann diese nachweisliche Zuordnung der Lademenge nicht sichergestellt werden, greift für Elektro-Kfz eine Übergangsregelung für die Jahre 2023 bis 2025, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer € 30 pro Kalendermonat steuerfrei auszahlen kann.

Wallbox
Kauft der Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung (Wallbox) für das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges, kann der Arbeitgeber die Anschaffungskosten bis zu € 2.000 steuerfrei ersetzen

 

4. Energiekostenzuschuss für NPO

Da Non-Profit-Organisationen (NPO) nicht unternehmerisch tätig sind, kommen sie für den „normalen“ Energie­kostenzuschuss nicht in Betracht. Diese Organisationen sind dennoch von den stark gestiegenen Energiepreisen betroffen. Aus diesem Grund wurde ein Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geschaffen, sodass diese Organisationen weiterhin unbelastet ihre unverzicht­baren Leistungen für die Gesellschaft erbringen können.

Förderbar sind Non-Profit-Organisationen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religions­gemeinschaften. Die förderbare Organisation muss nachweisbar zumindest seit dem 31.12.2021 bestehen bzw vor dem 1.1.2022 errichtet worden sein. Ausgenommen sind politische Parteien, Kapital- oder Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar min­dest­ens 50% der Anteile halten, beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, Pensionskassen sowie Organisationen, bei denen die förderbaren Energiemehrkosten von Ländern oder Gemeinden direkt abgegolten werden.

Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:

Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für durch nicht-unternehmerische Tätigkeiten entstandene Energiemehrkosten. Die Höhe der Förderung beträgt:

Die Energiemehrkosten sind Kosten für betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, sofern die Kosten auf eigenen Namen und eigene Rechnung der NPO getragen werden. Die Kosten für Benzin und Diesel müssen des Weiteren in der Buchhaltung der förderwerbenden Organisation ausgaben­wirksam im Förderzeitraum erfasst sein.

Die maximale Förderhöhe beträgt für die Phasen 1 und 2 insgesamt € 500.000 je NPO. Beantragen mehrere verbundene Organisationen die Förderung, steht ihnen gemeinsam einmal der maximale Betrag zu. Die Förderuntergrenze beträgt € 800 (Förderhöhe, nicht Mehrkosten!). Kosten für die Antragstellung werden in Höhe von € 500 bei einer Zuschusshöhe von bis zu € 15.000 gefördert.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich via https://www.ekz-npo.at/.

Achtung: Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags sind von einem Wirtschaftsprüfer / Steuerberater oder Bilanzbuchhalter festzustellen.

 

5. Höchstgerichtliche Entscheidungen

Ende des Jahres 2023 gab es wieder eine Reihe von interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Wir haben für Sie die unserer Meinung nach für die Praxis besonders relevanten Judikate herausgesucht und in kurzer Form dargestellt.
 

Keine Liebhaberei bei vorzeitig eingestellter Vermietung

Der Vermieter hatte ein Objekt (zwei Büros und vier Wohnungen) vier Jahre lang mit Verlust vermietet und dann die Vermietung eingestellt. Entscheidend ist, ob die Vermietung von vorneherein auf diesen kurzen Zeitraum geplant war oder ob der Plan zunächst auf eine dauerhafte Vermietung ausgerichtet war und sich erst nachträglich der Entschluss zur vorzeitigen Beendigung ergeben hat. Hatte der Vermieter eine dauerhafte Vermietung geplant, liegt keine Liebhaberei vor, wenn bei planmäßiger Fortsetzung ein Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes (von 20 bzw 25 Jahren) erzielbar gewesen wäre.
 

Anerkennung eines außerhalb der Wohnung gelegenen Arbeitszimmers

Ein außerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer (bzw eine eigene kleine Wohnung zu Büroarbeitszwecken) ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn es für die Berufsausübung unbedingt notwendig ist und (nahezu) ausschließlich beruflich verwendet wird. Eine solche Notwendigkeit hat der VwGH zB bei einer Lehrerin für die Anschaffung einer eigenen kleinen "Arbeitswohnung" angenommen, weil die Lehrerin einen Teil der Arbeitszeit außerhalb der Schule für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten aufwenden musste und die Durchführung dieser Arbeiten in der Familienwohnung aufgrund sehr beengter Raumverhältnisse nicht zumutbar war.

Ein innerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer wird steuerlich nur unter der zusätzlichen Voraussetzung anerkannt, dass es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.

 

Verein zur Führung eines Betriebskindergartens nicht gemeinnützig

Die vom Verein betriebene Kinderbetreuungseinrichtung war ein Betriebskindergarten für die Kinder der Mitarbeiter einer bestimmten KG. Gemeinnützigkeit hat die Förderung der Allgemeinheit zur Voraussetzung. Da der Verein sein Angebot (beinahe) ausschließlich an die Kinder der Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens richtet, fördert er nicht die Allgemeinheit und ist daher nicht gemeinnützig. (Im gegenständlichen Fall fiel daher Kommunalsteuer an.) Anders wäre es, wenn immer eine namhafte Anzahl von (Rest‑) Plätzen für andere Kinder zur Verfügung stünde.

 

Kosten des Kaufvertrages zählten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Die Kosten der Errichtung des Kaufvertrages über ein Grundstück zählen zur GrESt-Bemessungs­grundlage, wenn der Verkäufer den Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber die Kosten dafür trägt. Beauftragt nämlich der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Soweit der Käufer diese Kosten übernimmt, liegt eine GrESt-pflichtige Zahlung vor.

 

Maßgeblichkeit der Bauherreneigenschaft in der Grunderwerbsteuer

Wird mit einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag eine Wohnung erworben, unterliegen dann nicht die Kosten der Wohnung selbst, sondern nur der auf den Boden entfallende Teil des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer (allenfalls zusammen mit anderen Käufern) als „Bauherr“ anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn der Käufer

  1. auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen kann und
  2. das Baurisiko trägt (gegenüber der Baufirma berechtigt und verpflichtet ist) und
  3. das finanzielle Risiko trägt (kein Fixpreis festgelegt ist).

 

Umsatzsteuerlich getrennten Leistungskomponenten einer Sprachreise

Eine deutsche Sprachschul-GmbH bot in einem Hotel in Wien für Schüler aus anderen Ländern Deutschkurse samt Hotelunterbringung an („Summer-Camp“). Das Finanzamt verweigert dafür die Umsatzsteuerbefreiung. Das BFG beurteilte die Unterrichtserteilung einerseits und Unterkunft und Verpflegung andererseits als getrennte Leistungen (kein einheitliches Gesamtpaket). Es gewährte für den Sprachunterricht die Umsatzsteuerfreiheit, während es die weiteren Leistungen als steuerpflichtige Reiseleistungen beurteilte. Der VwGH bestätigte, dass der Sprachunterricht einerseits und Unterkunft samt Verpflegung im Hotel (sowie der Transport) andererseits als getrennte Leistungen anzusehen sind. Erteilt die GmbH Deutschunterricht als Eigenleistung durch angestellte Lehrkräfte, kommt dafür – unabhängig von den gesonderten und umsatzsteuerpflichtigen Reiseleistungen – die Umsatzsteuerbefreiung in Betracht.

 

Werbegeschenk zu Zeitschriften-Abonnement

Ein Verlag gewährte für den Abschluss eines neuen Zeitschriften-Abonnements ein Geschenk in Form eines Tablets im Wert von ca € 50. strittig war, ob umsatzsteuerlich das Tablet als unselbständige Nebenleistung zur Zeitschriftenlieferung (mit ermäßigtem Steuersatz) oder als eigenständige Leistung (zum Normalsteuersatz) anzusehen ist. Der EuGH sprach aus, eine unselbständige Nebenleistung liege vor, wenn sie für den durchschnittlichen Kunden bloß das Mittel darstellt, um die Hauptleistung (Kauf der Zeitschrift) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zu berücksichtigen sei dabei zB, dass mithilfe des Tablets die digitale Fassung der Zeitschrift gelesen werden könne. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall die Überlassung des Tablets tatsächlich bloß eine unselbständige Nebenleistung war, ließ der EuGH aber offen und übertrug sie dem vorlegenden nationalen Gericht.

 

6. Rundschau 1/2024

Hier finden Sie noch weitere Änderungen oder Tipps, die in der unternehmerischen Praxis von Interesse sein können.

 

6.1 U-Bahn-Förderung Wien

Seit mehreren Jahren wird in der Bundeshauptstadt an der Erweiterung des U-Bahn Netzes (U2/U5) gearbeitet. Dies verursacht nicht nur Verkehrsbeeinträchtigungen, sondern beeinflusst Geschäfts­betriebe, welche durch erhöhte Lärm- oder Staubentwicklung sowie schwererer Erreichbarkeit Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.

Aus diesem Grund werden bestehende gewerbliche Unternehmen aller Branchen mit weniger als 50 Mitarbeitern mit bis zu € 10.000 und Initiativprojekte mit bis zu € 7.000 gefördert. Gefördert werden 50% (80% bei Initiativprojekte) der Mietkosten (inkl Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag).

Die Förderung besteht bis zum Ende des U-Bahn-Baus und kann laufend online über die Wirtschafts­agentur eingereicht werden. (https://wirtschaftsagentur.at/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien/foerderung-ubahnhilfe/). Eine rückwirkende Beantragung für vergangenen Perioden ist nicht möglich.

 

6.2 Herabsetzung des Mindeststammkapital der GmbH auf 10.000€

Durch das Inkrafttreten des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 wurde mit 1.1.2024 das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf € 10.000 abgesenkt. Dies bedeutet für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs, dass die Auffüllverpflichtung des Stammkapitals restlos entfällt.

An das gesellschaftsrechtliche Mindeststammkapital ist auch die Höhe der gesetzlichen Mindestkörperschaftsteuer gekoppelt. Diese beträgt ab dem Jahr 2024 jährlich einheitlich € 500 (5% des Mindestkapitals von € 10.000). Aufgrund dieser Senkung entfällt auch die begünstigte niedrigere Mindestkörperschaftsteuer von neu gegründeten GmbHs (in den ersten 10 Jahren des Bestehens einer GmbH wurde diese nämlich staffelweise von € 500 auf € 1.750 erhöht).

Bestehende, nicht gründungsprivilegierte GmbHs bedürfen keiner Kapitalherabsetzung, um in den Genuss der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer zu kommen. Die gesetzliche Herabsetzung des Mindeststammkapitals kann aber dennoch für die Gesellschafter interessant sein, da sich diese durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung die Differenz zwischen dem Mindeststammkapital und dem ausgewiesenen Stammkapital steuerneutral rückzahlen können.

Die Herabsetzung des Stammkapitals erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (notariatsaktspflichtig!), welche in der Generalversammlung beschlossen werden muss. Umfang und Zweck der Kapitalherabsetzung müssen dabei festgelegt werden. Diese beabsichtigte Kapital­herabsetzung muss nach Beschluss beim Firmenbuch angemeldet werden. Nach dieser Anmeldung muss die Kapitalherabsetzung samt Gläubigeraufruf veröffentlicht werden (früher in der Wiener Zeitung, nunmehr auf EVI, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes - www.evi.gv.at). Erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung kann die ordentliche Kapitalherabsetzung eingetragen werden und können die Einlagen rückgezahlt werden.
 

Hinweis: Die Mindestkörperschaftsteuer 2024 beträgt € 500 für alle GmbHs . Das sind 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals.

 

6.3 "Mietpreisdeckel"

Am 30.12.2023 wurde der sogenannte „Mietpreisdeckel“ (3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz) veröffentlicht. Von der Mietpreisdeckelung sind Kategoriemieten, Richtwertmieten und Mieten in gemeinnützigen Wohnbauten betroffen. Für freie Mieten (Wohnungen in Neubauten oder Ein- und Zweifamilienhäusern) gilt der Mietpreisdeckel nicht.

Die von dem Mietpreisdeckel betroffenen Mieten dürfen fortan nur zum Stichtag 1. April angehoben werden. Dies allerdings unter den folgenden Restriktionen:

  • Bei Kategoriemieten (Altbauwohnungen, für welche der Mietvertrag zwischen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1994 abgeschlossen wurde) wird die jährliche Wertanpassung im Jahr 2024 ausgesetzt. Die nächste Anhebung darf erst wieder zum 1.4.2025 und zum 1.4.2026 erfolgen, jedoch maximal um 5% pro Jahr.
  • Bei Richtwertmieten (Altbauwohnungen, welche nach dem 28.2.1994 vermietet wurden) wird die jährliche Wertanpassung im Jahr 2024 ebenfalls ausgesetzt. Die erste Anhebung darf zum 1.4.2025 maximal 5% betragen, berechnet über die Veränderung des Verbraucherpreisindex-Jahresdurch­schnittswerts aus dem Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023.
  • Bei Mieten in gemeinnützigen Wohnbauten gilt die maximale Erhöhungsrate von 5% bereits ab dem 1.4.2024. Dies deshalb, da die Mietpreise in der Regel deutlich niedriger als auf dem privaten Wohnungsmarkt sind.

Zusätzlich zu der Mietpreiserhöhungsbeschränkung von 5% pro Jahr in den Jahren 2025 und 2026 wurde eine neue Berechnungsmethode für zukünftige Erhöhungen ab dem Jahr 2027 eingeführt. Ab dem Jahr 2027 wird die Valorisierung derart vorgenommen, dass eine Durchschnittsinflation der vergangenen letzten 3 Jahre herangezogen wird. Beträgt die Durchschnittsinflation über 5%, so ist der die 5% übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

 

Beispiel:

Basismiete: € 1.000, Durchschnittliche Inflation der letzten Jahre (2024-2026): 10%; geplante Erhöhung der Miete 2027 aufgrund der Inflation: € 1.000*1,1 = € 1.100

Lösung:

Überschreitung der 5%-Grenze: (1.000*0,05=50); 100-50 = 50; davon 50% = € 25; Miete ab Jänner 2027: € 1.075

 

6.4 Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland

Für die Anwendung der Grenzgänger-Regelungen im DBA Deutschland ist nunmehr das Arbeiten im Homeoffice völlig unschädlich und wird, wie ein Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers behandelt. Der Grenzgänger muss in der Nähe der Grenze (innerhalb von 30 km) seinen Hauptwohnsitz haben und die unselbständige Tätigkeit üblicherweise (zumindest an 80% der Arbeitstage) im anderen Staat in der Nähe der Grenze ausüben.

 

7. Termine Februar und März 2024

Gerade der Monat Februar ist für zahlreiche Jahresmeldungen besonders wichtig. Damit Sie nicht doch eine Frist übersehen, hier eine Übersicht der wichtigsten Termine und Fristen für Februar und März 2024.

 

15.2.2024: Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz am 31.12.2023 den Jahresbeleg zu erstellen.  Der Ausdruck ist sieben Jahre aufzubewahren sowie auf einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2024 möglich.

 

29.2.2024: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2023

  • Unternehmer sind verpflichtet, die Jahreslohnzetteln 2023 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu melden. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgebliche Daten zu enthalten. Seit 2021 ist es auch verpflichtend, die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers befördert wurde, sowie vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket zu melden.
  • Meldung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Trainer und Betreuer.
  • Auch Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
  1. Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wie zB Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Zeitungskolpoteure, Vortragende, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freie Dienstnehmer, zu erstatten. Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen. [Formular E 109a].Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von € 5.000 bedroht ist.
  2. Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgten bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt.[Formular E 109b]. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags, maximal € 20.000.

 

29.2.2024: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2023
Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 29.2.2024 Zahlungen des Jahrs 2023 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) von bis zu 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs.

 

15.3.2024: Entscheidung, ob monatliche oder vierteljährliche UVA

 Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr 2023 € 100.000 überschritten hat, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000 und über € 35.000, sind die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungszeitraum (zB für den Monat Jänner 2024) die UVA bis zum 15.3.2024 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2024 die UVA bis zum 15.5.2024 einzureichen € 100.000 und über € 35.000, sind die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungszeitraum (zB für den Monat Jänner 2024) die UVA bis zum 15.3.2024 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2024 die UVA bis zum 15.5.2024 einzureichen.