VIP News Juni 2020

Editorial

1. Update der Corona-Hilfsmaßnahmen

2. Steuerliche Erleichterungen und Änderungen

3. Homeoffice – welche Kosten sind abzugsfähig?

4. Rundschau

5. Aktuelle höchstgerichtliche Judikatur

6. Termine

 

Editorial

Die getroffenen COVID-19-Schutzmaßnahmen werden nun schrittweise zurückgefahren, langsam tritt diesbezüglich Normalität wie vor der Corona-Krise ein. In wirtschaftlicher Hinsicht wird die Rückkehr auf den Stand vor Corona deutlich länger dauern. Eine Reihe von Hilfs- und Unterstützungspaketen für die Wirtschaft wurden auf den Weg gebracht und in ihrem Umfang nachgeschärft. Wir berichten darüber in einem Update zu den Corona-Hilfsmaßnahmen. Steuerliche Erleichterungen, besonders für die Gastronomie, und eine Verlängerung der Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeit für Sozialversicherungsbeiträge stellen eine weitere Unterstützung der Unternehmen dar. Die Mehrheit der Arbeitnehmer hat die letzten Monate vom Homeoffice ausgearbeitet. Der Frage einer möglichen steuerlichen Berücksichtigung der angefallenen Kosten wird nachgegangen.

Die Bundesregierung hat bei der Klausursitzung vergangene Woche weitere Maßnahmen angekündigt, die im Konjunkturstärkungspaket 2020 umgesetzt werden sollen (derzeit in Begutachtung). Neben einer weiteren Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie und die Kulturbranche sollen noch folgende Änderungen kommen:

  • Senkung der untersten Lohnsteuerstufe (von 25 % auf 20 % ab 2020)
  • Möglichkeit eines Verlustrücktrages auf die Jahre 2018 und 2019
  • Investitionsprämien für Investitionen in der Zeit von September 2020 bis Februar 2021 in Höhe von 7 % bzw. 14 % (für Investitionen in die Bereiche Life Science, Nachhaltigkeit und Digitalisierung) und 
  • beschleunigte Abschreibungsmöglichkeiten (bis zu 30 % im ersten Jahr)
  • Verlängerung des Fixkostenzuschusses
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalquote

Wir werden Sie über die geplanten Maßnahmen in einem gesonderten Newsletter informieren.

Die Terminübersicht für die Sommermonate ist diesmal etwas länger. Gilt es doch, keinen der durch die COVID-19-Gesetze eingeführten oder geänderten Termine zu verpassen.

Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Sommer!

 

1.     Update der Corona-Hilfsmaßnahmen

1.1.          Corona-Kurzarbeit verlängert

Kurzarbeit kann zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monate beantragt werden, sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Beihilfe unmittelbar um maximal drei Monate bis längstens 30.9.2020 verlängert werden. Für Erstbegehren mit einem Beginn ab 1. Juni 2020 ist keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich. Verlängerungsbegehren können rückwirkend – spätestens aber drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung - gestellt werden. Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat ist die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 7.0) zu verwenden.

Ein Expertenteam hat unter Berücksichtigung der am 17.6.2020 veröffentlichen Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ein umfassendes Infopaket zu wesentlichen Fragen der Lohnverrechnung erstellt. Sämtliche Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Arbeitsministeriums unter <link www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html&gt;https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html</link>.

Vom BMF wurde eine aktualisierte Information zur (lohn-)steuerliche Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit veröffentlicht. Neu gegenüber der bisherigen Info ist insbesondere, dass übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV nicht mehr als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gelten und somit auch nicht den Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB und DZ) unterliegen.

 

1.2.          Corona-Fixkostenzuschuss

Über die Details zum Fixkostenzuschuss haben wir bereits in einer Quick News berichtet. In der im BGBl veröffentlichten Fassung der Richtlinie wurden auch die Bestimmungen zu den Gewinnausschüttungen klargestellt. In der Zeit vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 dürfen keine Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vorgenommen, keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinnes aufgelöst und keine eigenen Aktien rückgekauft werden. Danach hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

In den FAQs (<link www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html;https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Fixkostenzuschuss</link>) wurde nunmehr erklärt, dass auch Leasingraten aus einem Operating Leasing Vertrag zu den begünstigten Fixkosten zählen.

Der Fixkostenzuschuss ist bekanntlich gestaffelt, abhängig vom Umsatzausfall. Der Umsatzausfall ist immer nach dem durchschnittlichen Umsatzausfall des beantragten Zeitraumes (maximal drei Monate, die zusammenhängen müssen) zu bemessen.

Und nicht vergessen: Ab 19.8.2020 kann die 2. Tranche des Fixkostenzuschusses beantragt werden. Der Antrag auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss grundsätzlich bis 31.8.2021 eingebracht werden. Die Auszahlung kann in folgenden Tranchen beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und konnte bereits ab 20.5.2020 beantragt werden.
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich 25 % – somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab 19.8.2020 beantragt werden. Hier können auch die nachgewiesenen Wertverluste saisonaler Waren berücksichtig werden. Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, kann bereits der gesamte Fixkostenzuschuss beantragt werden.
  • Um den Rest der Förderung kann ab 19.11.2020 angesucht werden.

 

1.3.          Wann befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten

Bei einer Reihe von finanziellen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise (wie z.B. Garantien/Direktkredite, Fixkostenzuschüsse), ist Voraussetzung, dass sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) befunden hat.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ lt. AGVO vorliegt, muss in einem ersten Schritt eine Trennung zwischen „Großen Unternehmen“ - GU und „Kleinen und Mittleren Unternehmen“ - KMU gemäß KMU-Definition vorgenommen werden.

Einstufung als KMU

Das Ergebnis muss unter dem Schwellenwert für Beschäftigte (Vollzeitäquivalent auf Jahresbasis) und für Finanzdaten (Jahresumsatz oder Bilanzsumme) bleiben:

Die Einhaltung des Mitarbeiterzahl-Kriteriums ist eine zwingende Voraussetzung, um als KMU eingestuft zu werden. Allerdings steht es dem Unternehmen frei, entweder die Obergrenze für den Jahresumsatz oder die der Bilanzsumme einzuhalten. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind bei einer Beteiligung größer gleich 25% (sog. Partnerunternehmen) die Daten des Partnerunternehmens anteilig in die Berechnung miteinzubeziehen.

Bei einer Beteiligung von größer gleich 50% (sog. verbundenes Unternehmen) sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% in die Berechnung miteinzubeziehen. Im Falle der Einbeziehung eines Unternehmens in einen Konzernabschluss sind die konsolidierten Zahlen heranzuziehen.

Ein Unternehmen verliert bzw. erhält den KMU-Status erst, wenn die Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Umgründung in diesem Zeitraum.

Ein großes Unternehmen gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ iSd AGVO, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • GmbH und AG: Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stamm- bzw. Grundkapitals (inkl. Agio) aufgrund aufgelaufener Verluste.
  • Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.
  • in den letzten beiden Jahren betrug
    • §  der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 UND
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis lag unter 1,0.

Ein KMU (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mindestens einer der folgenden Umstände (a) – d)) erfüllt ist:

a)    Bei Kapitalgesellschaften und

b)   bei Personengesellschaften, bei der zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften ist mehr als die Hälfte des gezeichneten/ausgewiesenen Kapitals durch aufgelaufene Verluste verbraucht. Keine Prüfung der Kriterien a) und b) für KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen.

c)    Vorliegen der Voraussetzungen (= Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) für die Eröffnung oder ein bereits anhängiges Insolvenzverfahren

d)   Unternehmen, die eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, solange sie noch dem Umstrukturierungsplan unterliegen

Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten sind, haben dennoch einen Anspruch auf einen Fixkostenzuschuss, wenn die Beihilfen an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von € 200.000 nicht überschreiten.

 

1.4.          Direkte Unterstützungsmaßnahmen für Kultureinrichtungen und Kunstschaffende

Die Kultur- und Unterhaltungsbranche ist durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen besonders betroffen. Der Kulturbetrieb kam damit zum Erliegen. Die Unterstützungsmaßnahmen kommen mit etwas Verzögerung ans Licht. Hier ein Überblick dazu:

 

Künstlersozialversicherungsfonds

Für Künstler und Kulturvermittler wurde ein COVID-19-Fonds eingerichtet. Alle Künstlerinnen und Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht antragsberechtigt sind, können seit 30. März 2020, einen Antrag beim KSVF (Künstler-Sozialversicherungsfonds) einbringen. Die Unterstützung soll die durch Schließungen und Absagen bedingten Einkommensausfälle kompensieren. 

Zusätzlich können nun auch Kulturvermittlerinnen und Kultur­vermittler diese Beihilfe beantragen. Die Höhe der Auszahlungen durch den KSVF entspricht jener des Härtefallfonds. Ausgezahlt werden insgesamt in einer ersten Phase bis zu € 1.000. Anträge sind weiterhin möglich.

Die Phase 2 des COVID-19-Fonds des KSVF ist in Ausarbeitung.

 

Überbrückungsfonds für Künstler*innen

Es wird ein eigener Überbrückungsfonds für Künstlerinnen und Künstler eingerichtet. Der Fonds ist mit rund € 90 Mio dotiert. Damit können € 1.000 pro Monat für die Dauer von bis zu sechs Monaten ausgezahlt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Überbrückungsfonds wurde am 17.6.2020 vom Parlament verabschiedet. Die Richtlinien dazu sind noch in Ausarbeitung. Es ist eine Auszahlung ab Juli 2020 in Aussicht genommen.

 

Weitere Unterstützungsfonds

Für Musikschaffende haben die Verwertungsgesellschaften AKM & austro mechana und die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) einen Fonds eingerichtet, der Musik-Urheberinnen/Urhebern zur Verfügung steht, die durch signifikante Tantiemen- oder Honorarausfälle in finanzielle Not geraten sind. Weitere Fonds gibt es für Bildende Kunstschaffende, Filmschaffende, Audiovisuelle Medien, Schriftsteller und Übersetzer, Tonträgerinterpreten und -Produzenten.

Einen generellen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Einnahmen gibt es nicht. Die steuerlichen Begleitmaßnahmen wie Herabsetzung und Stundung von Steuern und Beiträgen gelten ebenfalls.

 

Senkung Umsatzsteuer auf 5%

Der im Parlament eingebrachte Initiativantrag zur Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % umfasst auch Umsätze der Kulturbranche, und zwar  

  • bisher schon von dem begünstigten Steuersatz von 10% umfasste Publikationen
  • Kunstgegenstände (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen). Nicht jedoch Briefmarken, Sammlungsstücke und Antiquitäten
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler
  • Leistungen iZm Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen und Museumsbetrieben
  • Filmvorführungen

Der Steuersatz von 5% soll für alle nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätze zur Anwendung kommen.

 

2.       Steuerliche Erleichterungen und Änderungen

2.1.          Befristete Erleichterungen für die Gastronomie (Wirtshauspaket)

Die Bundesregierung hat mit dem 19. COVID-19-Gesetz ein sogenanntes „Wirtshauspaket“ geschnürt, welches der Gastronomie mit fünf Maßnahmen unter die Arme greifen soll. In der Zwischenzeit wurde aber bereits eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer für die Gastronomie angekündigt. Die meisten Maßnahmen treten mit 1.7.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft:

  • Senkung der Umsatzsteuer: Die im 19. COVID-19-Gesetz vorgesehene Reduktion der Umsatzsteuer auf 10 % für die in der Gastronomie ausgeschenkten offenen, nichtalkoholischen Getränke dürfte bald überholt sein, da am 18.6.2020 ein Initiativantrag im Parlament eingebracht wurde, der eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer vorsieht. Danach soll für alle ab dem 1.7. bis 31.12.2020 erbrachten Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken (auch alkoholische), für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs 1 GewO) für das Gastgewerbe erforderlich ist, die Umsatzsteuer auf 5 % reduziert werden. Auch Tätigkeiten, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten) sollen erfasst sein. Die in der landwirtschaftlichen Gastronomie anfallende Zusatzsteuer für alkoholische Getränke soll ebenfalls entfallen. Die Beschlussfassung bleibt abzuwarten, insbesondere aber auch die Genehmigung der EU.
  • Abschaffung der Sektsteuer ab 1.7.2020: Die Sektsteuer beträgt derzeit noch € 1 je Liter für in Österreich hergestellte Schaumweine mit Ausnahme von Prosecco (Frizzante), weil dieser steuerlich als Wein gilt. Ob diese Abschaffung allerdings der Gastronomie zu Gute kommen wird, wird sich weisen. Das hängt davon ab, ob der Getränkehandel dementsprechend reduziert.
  • Erhöhung der steuerfreien Essensgutscheine: Die steuerfreien Essengutscheine für Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz werden von derzeit € 4,40 auf € 8,00 pro Arbeitstag nahezu verdoppelt. Gutscheine, die auch zur Bezahlung in einem Lebensmittelgeschäft verwendet werden können, waren bislang nur bis € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Lebensmittelgutscheine wurden nun auf € 2,00 pro Arbeitstag erhöht.
  • Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen: Ausgaben oder Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können derzeit nur zu 50 % steuermindernd abgesetzt werden. Damit das Geschäft bei den Restaurants angekurbelt wird, wurde die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsausgaben auf 75 % erhöht. Diese Steuererleichterung wird wohl in erster Linie der Gastronomie zugutekommen.
  • Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung: Diese Änderungen liegen derzeit nur im Entwurf vor und sind noch nicht kundgemacht. Die Begutachtungsfrist läuft noch bis 6.7.2020. Die Änderungen sollen bereits für die Veranlagung 2020 in Kraft treten und auch für zukünftige Veranlagungszeiträume gelten. Vorgesehen ist jedenfalls, dass für Betriebe mit mindestens zehn Sitzplätzen in geschlossenen Räumlichkeiten der Vorjahresumsatz € 400.000 betragen darf (bislang € 255.000). Für diese Betriebe sollen die Pauschalien für die Betriebsausgaben wie folgt angepasst werden:
    • Das 15 %ige (bisher 10 %ige) Grundpauschale soll mindestens € 6.000 (bislang mindestens € 3.000) und höchstens € 60.000 (bislang € 25.000) betragen. Durch den Ansatz des Mindestpauschalbetrages darf aber kein Verlust entstehen.
    • Das Mobilitätspauschale beträgt derzeit generell 2 % des Umsatzes. Künftig soll dieses Pauschale in Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern 6 % des Umsatzes, höchstens aber € 24.000 betragen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern aber höchstens 10.000 Einwohnern soll das Pauschale künftig 4 % des Umsatzes, maximal aber € 16.000 betragen.
    • Das Energiepauschale bleibt mit 8 % des Umsatzes unverändert, erhöht sich aber durch die Anhebung der Umsatzgrenze auf € 400.000 auf maximal € 32.000 (bisher maximal € 20.400).

 

2.2.          Steuerliche Änderungen durch das 18. COVID-19-Gesetz

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz wurden folgende steuerliche Änderungen beschlossen:

  • Ausnahme von einer schädlichen Erwerbstätigkeit für Ärzte: Ärzte, die im Jahr 2019 in Pension gegangen sind und ihre Ordinationen verkauft haben, haben für den Veräußerungsgewinn in der Regel die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes in Anspruch genommen. Eine Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie in Österreich gilt nicht als schädliche Erwerbstätigkeit für die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes.
  • Steuerfreiheit der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen trotz Wegfall der Einsatztage: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von gemeinnützigen Rechtsträgern, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung und Förderung des Körpersports ist, können weiter an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in dem in § 3 Abs 1 Z 16c EStG festgelegten Ausmaß steuerfrei weitergezahlt werden, auch wenn es aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Einsatztage gibt.
  • Steuersatz von 0 % auf Schutzmasken: Für die Lieferung von Schutzmasken wird die Umsatzsteuer bei Lieferungen die nach dem 13.4.2020 und vor dem 1.8.2020 getätigt werden auf 0 % gesenkt.
  • Rückzahlung von Gutschriften trotz Zahlungserleichterungen: Wurden Abgaben gestundet oder die Stundung beantragt, wurde bisher dieser Rückstand automatisch mit danach entstehenden Gutschriften, die aus Selbstberechnungsabgaben, Prämien, Vergütungen oder Erstattungen resultieren, verrechnet. Über das Guthaben konnte daher trotz (Antrag auf) Stundung nicht mehr verfügt werden. Um die Liquiditätslage der Steuerpflichtigen während der Krise zu verbessern, wird bis 30.9.2020 das Guthaben dennoch auf Antrag ausbezahlt. Die neue Bestimmung findet auf Guthaben Anwendung, die nach dem 10.5.2020 bekanntgegeben wurden.

 

2.3.          Wichtige Änderungen durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz

Mit dem 1. Finanz-Organisationsreformgesetz sollte ab 1. Juli 2020 die Aufgabenverteilung innerhalb der österreichischen Abgabenbehörden deutlich geändert werden. Mit dem 2. FORG soll das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen vom 1.7.2020 auf den 1.1.2021 verschoben werden. Das 2. FORG wurde zwar im Nationalrat beschlossen, die Beschlussfassung im Bundesrat ist allerdings noch ausständig. Neben der Verschiebung des Inkrafttretens enthält das 2. FORG noch folgende für die Praxis wichtige Änderungen:

  • Die offensichtlich im FORG 2020 übersehenen „Zentralen Services“ werden nun als eigene Organisationseinheit der Bundesfinanzverwaltung geregelt. Zu den Aufgaben der Zentralen Services gehört insbesondere die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung (§ 64 Abs 2 Z 1 BAO). Dies wird wohl den bisherigen bundeseinheitlichen Fachbereich umfassen.
  • Ferner umfasst der Aufgabenbereich der Zentralen Services die interne Prüfung der Abgabenbehörden sowie des Amts für Betrugsbekämpfung, die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung, die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten und die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung.
  • Mit dem 2. FORG werden neuerlich die Zuständigkeitsbestimmungen des FinStrG angepasst.
  • In diesem Gesetz sind auch für Unternehmen mit coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung der Beiträge sowie Ratenzahlungen vorgesehen. Das Gesetz kann aber erst  Ende Juli veröffentlicht werden und wird dann rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft treten. Daher wurde in der Zwischenzeit durch eine Verordnung des Gesundheitsministeriums die notwendige Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen und der ÖGK der gesetzliche Handlungsspielraum ermöglicht, um Betriebe bei coronabedingten Liquiditätsengpässen weiterhin entlasten zu können. Kernstück ist die weitere Aussetzung von Betreibungsmaßnahmen bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten bis 31.8.2020.  Auch die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird durch die Verordnung bis 31.8.2020 ausgesetzt. Danach ergibt sich nach Veröffentlichung des Gesetzes folgende Rechtslage:
  • Die verzugszinsenfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsmonate Februar, März und April wird bis 15.1.2021 verlängert. Danach besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf 11 Raten beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden.
  • Für Beitragszeiträume ab Mai bis Dezember sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenpflichtige Stundungen für maximal 3 Monate bzw. Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Anträge auf Stundung können frühestens ab Ende Juli 2020 mittels eines eigenen noch zu veröffentlichenden Formulars gestellt werden.
  • Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von der Stundung ausgenommen. Diese sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu bezahlen.
  • Nach § 733 Abs 11 ASVG gilt für Stundungs- sowie Teil- und Ratenzahlungszeiträume die Vermutung, dass dem Krankenversicherungsträger zur Zeit der Beitragseinzahlung die Begünstigungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers nicht bekannt war oder bekannt sein musste (Anfechtungssperre).
     

 

3.       Homeoffice - welche Kosten sind abzugsfähig

 

Zur Eindämmung der Verbreitung des Virus wurde von der Bundesregierung ein weitgehendes Betretungsverbot öffentlicher Orte verhängt und damit, soweit möglich, auf Arbeiten im Homeoffice umgestellt. Üblicherweise wird die Tätigkeit physisch außerhalb des Betriebes idR vom privaten Wohnsitz aus (=Homeoffice) unter Einsatz von IT (Notebook, VPN) erbracht. Arbeiten im Homeoffice bedeutet Nutzung des privaten Arbeitszimmers und privater Wirtschaftsgüter.

 

  • Wann ist ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband steuerlich anerkannt?

Ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt vor, wenn kein getrennter Zugang von außen für diesen Raum besteht. Der Raum selbst muss getrennt begehbar sein und darf nicht ein Durchgangszimmer, ein durch Trennwände abgegrenzter Bereich eines Raumes oder ein sonst privat genutzter Raum (zB Gästezimmer) sein. Aufwendungen oder Ausgaben iZm einem Arbeitszimmer im Wohnungsverband unterliegen zunächst grundsätzlich dem Abzugsverbot gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG. Ausgenommen das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Im Zweifel wird auf das Überwiegen der Tätigkeit im Homeoffice bezogen auf die konkrete Einkunftsquelle abgestellt. Fraglich ist, inwiefern dabei der zeitlichen Komponente Bedeutung zukommt. Ist bei der Beurteilung der überwiegenden Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer auf das Veranlagungsjahr abzustellen oder ist ein kürzer Betrachtungszeitraum zulässig, wie zB auf die Anordnung des Arbeitgebers aufgrund der COVID-19 Schutzmaßnahmen. Die Judikatur ist hier nicht eindeutig, wobei gute Gründe dafürsprechen, einzelfallabhängig bei einer Änderung der Arbeitsumstände eine voneinander abgegrenzte Beurteilung und damit eine Aliquotierung vorzunehmen.

Zusätzlich muss das Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit für diese unbedingt notwendig und entsprechend genutzt und eingerichtet sein (zB gelten Ordinationsräume, Filmstudios und Kanzleiräume von vorneherein als abzugsfähig). Die temporäre Nutzung des Wohnzimmertisches für Homeofficetätigkeiten führt jedenfalls nicht zur Qualifikation als Arbeitszimmer.Als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kommen insbesondere folgende anteiligen Kosten in Betracht:

  • Anteilige Mietaufwendungen bzw AfA von den Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Eigenheimen/Eigentumswohnungen (Nutzungsdauer 67 Jahre; 1,5%)
  • Anteilige Betriebskosten (Kanal- und Wassergebühren, Müllabfuhr, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Hausverwaltung, Strom- und Heizkosten, Haushaltversicherung)
  • AfA für Einrichtungsgegenstände (Nutzungsdauer 10 Jahre)
  • Finanzierungskosten.
  • Nutzung von Wirtschaftsgütern im Homeoffice

Bei steuerlicher Anerkennung des Arbeitszimmers im Wohnungsverband gilt dies auch für typische Einrichtungsgegenstände wie Sessel, Schreibtisch, Regale, Vorhang, Lampe. Sonst bleiben auch die beruflich genutzten Gegenstände steuerlich nicht abzugsfähig.

Davon zu unterschieden sind die typischen Arbeitsmittel wie Computer, Computertisch, Kopierer, Drucker, Scanner, Bildschirm, Tastatur, Headset, Handy. Diese sind aliquot steuerlich abzugsfähig, auch wenn sie sich im nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer befinden. Die Verwaltungspraxis geht von einer 40%igen Privatnutzung eines stationären Computers im Haushalt aus. In Zeiten von COVID-19-Homeoffice wird eine niedrigere Privatnutzung angesetzt werden können.

Welche Kosten kommen in Betracht:

  • Anschaffungskosten der typischen Arbeitsmittel entweder verteilt über die Nutzungsdauer (3-5 Jahre) oder bei Kosten unter € 800 im Jahr der Anschaffung als geringwertige Wirtschaftsgüter.
  • Providergebühren, Leitungskosten, Internet und Telefongebühren aliquot der beruflichen Nutzung.

Sollte der Arbeitgeber pauschalen Kostenersatz für die berufliche Nutzung von Handy, Grund- und Telefongebühren, Internetgebühren und Arbeitszimmer leisten, so ist dieser lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitnehmer kann Ausgaben – sofern sie nach den dargestellten Grundsätzen steuerlich abzugsfähig sind – im Rahmen der Werbungskosten geltend machen

 

4.       Rundschau

4.1.          Änderung des Gesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Mit dieser Änderung des PLABG wurde nun die Rechtsansicht des VfGH hergestellt. Der Österreichischen Gesundheitskasse wurde nun wieder die Kompetenz für eine Sozialversicherungsprüfung eingeräumt (§ 41a ASVG). Gemeinsam mit einer Sozialversicherungsprüfung der ÖGK ist jedenfalls eine Lohnsteuerprüfung sowie eine Kommunalsteuerprüfung zu verbinden. Den Prüfungsauftrag hierfür erteilt die ÖGK. Der Prüfdienst des Finanzamts wurde auf Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) abgeändert (bisher PLAB). Die neuen Bestimmungen treten mit 1.7.2020 in Kraft.

 

4.2.          Dienstautos – Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Firmenautos, für die bereits vor dem 1.4.2020 ein gültiger Kauf- oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die aufgrund der Corona-Krise noch nicht zugelassen werden konnten, wurde kurzfristig folgende Übergangsbestimmung in die Sachbezugswerte-VO aufgenommen. Bei Erstzulassung dieser Firmen-Kfz bis zum 30.5.2020 kann weiterhin der bis zum 31.3.2020 geltende (niedrige) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmenautos angewendet werden.

 

4.3.          COVID-19 Prämie steuerfrei

Vom BMF wurde klargestellt, dass die steuer- und SV-freien Corona-Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000 allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, gewährt werden können. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.
 

5.       Aktuelle höchstgerichtliche Judikatur

5.1.            VfGH hebt letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO auf:

Vor kurzem hat der VfGH den letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO wegen Unsachlichkeit der darin enthaltenen Frist aufgehoben. Im aufgehobenen Satz war verfügt, dass bei einem aufgrund eines Feststellungsverfahrens abgeleiteten Einkommensteuerbescheid nur innerhalb der Verjährungsfrist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden konnte, wenn sich herausgestellt hat, dass der vermeintliche Feststellungsbescheid ein sogenannter „Nichtbescheid“ war. Diese Frist war deshalb nach Ansicht des VfGH zu kurz, weil sich sehr oft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des Einkommensteuerverfahrens herausstellt, dass der vermeintliche Grundlagenbescheid ein Nichtbescheid war. Die Aufhebung der aktuellen Fassung des § 295 Abs 4 letzter Satz BAO wurde mit Fristsetzung bis 31.12.2020 vorgenommen.

 

5.2.            VfGH prüft die Verfassungsmäßigkeit des § 292 Abs 1 BAO:

Der VfGH prüft die in § 292 Abs 1 BAO enthaltene Einschränkung, wonach einer Partei nur dann Verfahrenshilfe in Beschwerdesachen vor dem BFG zu gewähren ist, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist. Diese Einschränkung der Verfahrenshilfe scheint nach vorläufiger Ansicht des VfGH den effektiven Zugang zum Gericht zu beschränken.

 

6.       Termine

Um keine Frist zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht.

6.1.          Termin 30.6.2020

  • Vorsteuerrückerstattung aus Nicht EU-Staaten nicht versäumen

Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2019 aus Drittstaaten endet bereits am 30.6.2020. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken. Für die Schweiz ist ein lokaler steuerlicher Vertreter einzubinden

  • Sonderbetreuungsunterstützung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes beantragen

Arbeitgeber, die Arbeitnehmern eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 3 Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten, Einrichtung der Behindertenhilfe und Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt haben, haben Anspruch auf Vergütung durch den Bund von 1/3 des gezahlten Entgeltes. Der Anspruch ist binnen 6 Wochen spätestens bis 30.6.2020 bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Im Unternehmensserviceportal (USP) steht ein elektronisches Formular zur Verfügung.

 

6.2.          Termin 1.7.2020

  • Senkung der Mehrwertsteuer in Deutschland

Zur Stärkung des Binnenmarktes werden in Deutschland befristet vom 1.7.-31.12.2020 die Mehrwertsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.
 

  • Fristverlängerung für EU-Meldepflichten?

Nach dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) haben die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen betreffend laufende Gestaltungen ab 1.7.2020 zu erfolgen. Auf EU-Ebene gibt es derzeit Verhandlungen („DAC 7“), die eine Verschiebung um sechs Monate vorsehen. Dies sollte hoffentlich auch für jene Meldungen, die für den Rückwirkungszeitraum vom 25.6.2018 bis 30.6.2020 nach derzeitiger Rechtslage spätestens bis zum 31.8.2020 zu erfolgen haben, gelten. Der BMF-Erlass zur Klärung das EU-MPfG  betreffende Zweifelsfragen liegt noch nicht vor. Der Begutachtungsentwurf dürfte erst Ende Juni verfügbar sein. Es ist zu erwarten, ob das BMF nach Inkrafttreten des DAC 7 die darin eingeräumte Option auf Verlängerung annimmt und noch vor Ablauf der ersten 30-Tage-Frist am 31.7.2020 die notwendige Novelle des EU-MPfG veranlasst.

 

6.3.          Termin 30.9.2020

  • Vorsteuerrückerstattung für EU-Staaten nicht versäumen

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahrs 2019 in EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2020. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen. Dabei gilt es die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach dem im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten.

Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Dabei gilt es die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB zu beachten.

Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

 

  • Offenlegung des Jahresabschlusses 2019

Kapitalgesellschaften und sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Abschlüsse zum 31.12.2019 wären daher bis zum 30.9.2020 offenzulegen. Mit dem 4. COVID-19 Gesetz wurde die Frist zur Offenlegung auf den 31.12.2020 verlängert. Die Offenlegungspflicht gilt auch für Zweigstellen ausländischer Kapitalgesellschaften. Achtung: Jahresabschlüsse zum 30.9.2019 sind nicht von der dreimonatigen Verlängerung der Einreichungsfrist umfasst. Für diese gilt nur eine 40-tägige Nachfrist ab dem 30.6.2020.

Die Kosten der Eintragung betragen € 21, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH € 34 bzw für AG € 152.

Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 für jeden gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft. Die Strafen werden mehrmals und mit ansteigender Höhe verhängt.