Vorsteuerrückerstattung – Frist läuft noch bis 30.09.2020

Werden einem Unternehmen ausländische Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt, so besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Erstattung dieser Beträge beim Finanzamt beantragt wird. Hierfür ist vom Unternehmen bis spätestens 30 September des Folgejahres ein Erstattungsantrag in jenem Land einzureichen, in welchem der Unternehmer ansässig ist (für AT Unternehmen somit elektronische Einreichung über FON).

Der vorliegende Newsletter soll Sie darüber informieren wer antragsberechtigt ist und welche Vorsteuern wie erstattet werden können.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Vergütungsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer (nicht Privatreisende), die ihren Geschäftssitz in einem anderen Land haben und dort steuerlich registriert sind. Voraus­setzung für die Vergütung von Mehrwertsteuerbeträgen ist darüber hinaus, dass der Unternehmer weder Sitz bzw. Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im jeweiligen Land unterhält. Ungeachtet dessen dürfen keine steuerpflichtigen Umsätze, die eine Registrierungspflicht auslösen, getätigt werden, da in diesem Fall keine Vorsteuerrückerstattung beantragt werden kann, sondern eine Aufnahme der Vorsteuern in die jeweilige Umsatzsteuererklärung erfolgt.

Dieses bedeutet praktisch dargestellt, dass zB ein österreichischer Unternehmer, der in Deutschland weder steuerlich registriert ist, noch eine Betriebsstätte unterhält, für deut­sche Vorsteuerbeträge, die ihm in Rechnung gestellt worden sind, eine Rückerstattung beantragen kann.

 

Bis wann kann die Vorsteuerrückerstattung wo beantragt werden?

Seit 01.01.2010 erfolgt die Antragstellung für die Vorsteuererstattung nicht mehr in den jeweiligen Mitgliedstaaten, in welchen die Vorsteuern angefallen sind. Vielmehr ist die Erstattung in jenem Land zu beantragen, in dem der Unternehmer ansässig ist. Für österreichische Unternehmer, die für 2019 Vorsteuern aus einem anderen EU-Mitglied­staaten geltend machen, bedeutet dies, dass einen Antrag bis spätestens 30.9.2020 über das lokale elektronische Portal (via FinanzOnline) für jedes EU-Mitgliedstaat gesondert zu stellen ist.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Frist um eine Fallfrist handelt: sollten Ihre Anträge nicht oder nicht vollständig bis zum Ende dieser Frist eingelangt sein, so werden diese von der Finanzverwaltung abgelehnt.

Bei der Antragstellung selbst ist die Übermittlung der jeweiligen Rechnungen und Dokumenten nicht mehr erforderlich. Allerdings kann der Erstattungsmit­gliedstaat bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw. Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Kopie verlangen. Eine Ausnahme bildet hier Deutschland: die Steuerverwaltung Deutschlands verlangt bei Überschreiten der Wertgrenzen eine zwingende Übermittlung der Rechnungen.

Grundsätzlich kann der Unternehmer den Erstattungszeitraum selbst bestimmen; dieser muss jedoch mindestens drei volle aufeinander folgende Kalendermonate (zB Juli bis September) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens einem Kalenderjahr entsprechen. Der Erstattungszeitraum kann nur für die letzten Monate (zB November und Dezember oder nur Dezember) eines Kalenderjahres kürzer sein.

 

Gibt es einen Mindestbetrag an zu erstattenden Vorsteuern?

Der zu erstattende Betrag muss mindestens EUR 400,00 (Vorsteuerbetrag pro Antrag) für unterjährig gestellte Anträge betragen, wenn der Erstattungszeitraum bspw. drei Monate und nicht ein volles Kalenderjahr beträgt.

Bei Anträgen, die sich auf ein ganzes Kalenderjahr beziehen bzw. auf den Restwert des Jahres, müssen die zu erstattenden Vorsteuern mindestens EUR 50,00 betragen.

Gerne möchten wir Sie darauf hinweisen, dass grundsätzlich in allen EU-Mitgliedstaaten die bezahlten Vorsteuerbeträge zurückgefordert werden können, jedoch gibt es die Ein­schränkung, dass nur jene Vorsteuern rückerstattungsfähig sind, die nach den jewei­ligen nationalen Regelungen abzugsfähig sind. Diesbezüglich sind jeweilige länderspe­zifischen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu beachten.

 

Gibt es Besonderheiten, wenn die Vorsteuerrückerstattung für ein Dritt­land beantragt wird?

Die Vorsteuerrückerstattung in Drittländern ist nur mittels Formular möglich, wobei hier­bei auch eine Unternehmerbescheinigung (Formular U70) vorzulegen ist. Die Frist für das Einlangen der Anträge ist hier grundsätzlich der 30. Juni des Folgejahres. Eine zeitgerechte Antragstellung ist jedenfalls sicherzustellen, da das Risiko eines möglich­erweise langen Postweges zu Lasten des österreichischen Antragstellers geht.

 

Für weitere Informationen oder Fragen zur Vorsteuerrückerstattung stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam - zur Verfügung:

·         StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

          Tel.: 01/24721-304;  e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>

·         StB Birgit Marchhart, M.A.

          Tel.: 01/24721-320;  e-Mail: <link birgit.marchhart@steuer-service.at>birgit.marchhart@steuer-service.at</link>

·         Hatice Kara, BSc (WU)

          Tel.: 01/24721-415;  e-Mail: <link hatice.kara@steuer-service.at>hatice.kara@steuer-service.at</link>