Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG): Wer ist davon betroffen? Was ist zu tun?

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind aufgrund der 4. EU-Geldwäsche-RL dazu verpflichtet, ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten. Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), das am 15.01.2018 in Kraft getreten ist, ist der österreichische Gesetzgeber dieser Verpflichtung nachgekommen. Das WiEReG verpflichtet Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer in das neu geschaffene Register einzutragen, um so zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorfinanzierung beizutragen. Damit Sie sich optimal auf die diesbezüglichen Neuerungen vorbereiten können, möchten wir Sie mit diesem Newsletter informieren.

Zeitplan

  • 15. Jänner 2018:
    Inkrafttreten, erstmalige Abgabe von Meldungen auf Homepage möglich
  • Ende 1. Quartal 2018:
    WiEReG-Erlass des BMF
  • 2. Mai 2018:
    Start Abfragen aus dem Register und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern durch Parteienvertreter
  • 1. Juni 2018:
    Ende der Frist für erstmalige Meldungen

 

Für ab Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger gilt eine Meldefrist von vier Wochen ab der Eintragung ins Firmenbuch bzw. für Trusts ab Begründung einer inländischen Verwaltung.

 

Welche Rechtsträger sind vom WiEReG betroffen und wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

 

Folgende Rechtsträger sind vom WiEReG umfasst:

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
  • Personengesellschaften (OG, KG)
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Privatstiftungen
  • Stiftungen/Fonds nach dem BStFG
  • Vereine
  • Trusts, sofern sie im Inland verwaltet werden
  • sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch vorgesehen ist

 

Nicht erfasst sind:

  • Einzelunternehmen
  • eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen
  • nichtrechtsfähige Personengesellschaften (GesbR), Agrargemein-schaften oder Wohnungseigentümergemeinschaften

 

Als wirtschaftliche Eigentümer definiert das Gesetz natürliche Personen, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle ein Rechtsträger steht. Als wirtschaftliche Eigentümer gelten jedenfalls natürliche Personen, die einen Aktienanteil oder eine Beteiligung von mehr als 25% (direkt oder indirekt) halten. Indirektes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person Kontrolle auf einen oder mehrere Rechtsträger ausübt, die wiederum einen Aktien- oder Beteiligungsanteil von mehr als 25% hält. Die obersten Rechtsträger sind in diesen Fällen mitzumelden. Bei Treuhandschaften sind sowohl Treugeber als auch Treuhänder bei Erfüllung der obigen Kriterien offenzulegen.

Hat ein Rechtsträger keine wirtschaftliche Eigentümer bzw. sind nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine Informationen über wirtschaftliche Eigentümer vorhanden, gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, als wirtschaftliche Eigentümer (Subsidiaritätsregel iSd § 2 Z 1 lit. b WiEReG).

 

Wirtschaftliche Eigentümer bei Stiftungen und Trusts sind

  • Stifter,
  • Begünstigte,
  • Stiftungsvorstand/Trustees oder
  • jede natürliche Person, die die Stiftung/den Trust kontrolliert.

 

Warum wird das WiEReG benötigt, wenn es doch das Firmenbuch und Vereinsregister gibt?

Das Firmenbuch gibt Auskunft über die rechtlichen Eigentümer einer Gesellschaft und das Vereinsregister über die organschaftlichen Vertreter eines Vereines. Im neu geschaffenen Register müssen die wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet werden, welche von den rechtlichen Eigentümern bzw. organschaftlichen Vertretern abweichen können. 

Wer muss melden?

Die Meldepflicht trifft den Rechtsträger. Dieser hat die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Die Rechtsträger sind weiters verpflichtet, die Daten zumindest einmal jährlich zu überprüfen und allfällige Änderungen zu melden. Die Meldung ist auf elektronischem Weg vorzunehmen und kann auch durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Steuerberater) durchgeführt werden. 

Ausnahme von der Meldepflicht

Das Register greift auf bereits vorhandene Daten in anderen Datenbanken (zB Firmenbuch, Vereinsregister, Zentrales Melderegister) zurück. Beispielsweise bestehen für GmbHs, bei denen alle Gesellschafter natürliche Personen sind, umfangreiche Befreiungen.

Welche Daten sind zu melden (§ 5 Abs 1 WiEReG)?

  • Direkte wirtschaftliche Eigentümer:
    √ Vor- und Zuname
    √ Wohnsitz
    √ Geburtsdatum und Geburtsort
    √ Staatsangehörigkeit
    √ bei im Ausland ansässigen Personen: Upload Reisepasskopie
  • Indirekte wirtschaftliche Eigentümer:
    √ wie oben nur ist zusätzlich der oberste Rechtsträger anzugeben
  • Treuhandschaftsverhältnisse
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

 

Welche Behörde ist für das Register zuständig?

Die für das Register zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Finanzen. Die Umsetzung und der Betrieb werden von der Bundesanstalt Statistik Österreich und vom Bundesrechenzentrum geführt.

 

Wer darf Einsicht in das Register nehmen?

Eine öffentliche Einsicht in das Register ist nicht vorgesehen. Es soll nur durch bestimmte Personen eingesehen werden können. Alle erfassten Rechtsträger haben die Berechtigung Einsicht in die über sie im Register erfassten Daten zu nehmen. Ebenfalls zur Einsicht sind sogenannte „Verpflichtete“ berechtigt. Verpflichtete sind unter anderem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Buchhalter, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner sowie Kredit- und Finanzinstitute und Gewerbetreibende. Wenn berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Tourismusfinanzierung besteht, kann bei der Registerbehörde ein schriftlicher Antrag auf Einsicht gestellt werden. Einsicht in das Register können auch Abgaben- und Finanzstrafbehörden nehmen.

 

Welche Maßnahmen zur Gewährung der Datenqualität gibt es?

  • Abgleich mit dem zentralen Melderegister und Firmenbuch bei der Meldung
  • laufender Abgleich mit dem zentralen Melderegister und Firmenbuch
  • Analysefunktion zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten durch die Registerbehörde
  • Rückmeldung an die Registerbehörde durch Vermerke im Register
  • Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlichen Unterlagen an die Registerbehörde und behördliche Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern
  • Verletzungen der Meldepflicht werden als Finanzvergehen bestraft

 

Welche Sanktionen treten bei Nichtbefolgung ein?

Die Abgabenbehörde kann Zwangsstrafen androhen und festsetzen, wenn eine Meldung nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet wird. Finanzordnungs-widrigkeiten, wie vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht, werden mit Strafen von bis zu EUR 200.000 geahndet, grobe Fahrlässigkeit mit bis zu
EUR 100.000. Unbefugte Einsichtnahme kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 10.000 bestraft werden.

 

Was können wir für Sie tun?

  • Gerne beraten bzw. unterstützen wir Sie bei (Zweifels)Fragen iZm der Feststellung bzw. Meldepflicht der wirtschaftlichen Eigentümer.
  • Als Parteienvertreter sind wir berechtigt für Sie die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer auf Basis Ihrer Angaben durchzuführen.

 

Zusammenfassung

  • Das WiEReG verpflichtet Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer in ein neu geschaffenes Register einzutragen. Dadurch wird ein Beitrag zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorfinanzierung geleistet.
  • Die Meldepflicht trifft den Rechtsträger, welcher die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen hat.
  • Das Register ist nicht allgemein öffentlich zugänglich. Die Einsicht in das Register ist nur für berechtigte Personen vorgesehen.
  • Sollte der Rechtsträger die Meldung unterlassen, unrechtmäßig Einsicht nehmen oder unrichtige Daten übermitteln, macht er sich eines Finanzstrafvergehens strafbar und muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen.

 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

  • StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
    Tel.: 01/24721-304; e-Mail: michael.kern@steuer-service.at
  • WP/StB. Mag. (FH) Thomas Hlawenka
    Tel.: 01/24721-408; e-Mail: thomas hlawenka@steuer-service.at
  • Ihr persönliches Betreuungsteam